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VDH - Hundezüchter - Sie sagen, nur Rassehundewelpen mit Ahnentafeln mit dem Gütesiegel ...
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                                                                                                                                               13.09.1999

In Sachen
 

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Stierand

2  O  163/99

wird auf den Schriftsatz der Gegenseite in Kürze erwidert wie folgt:

Sollten Puli und Kuvasz angesichts ihrer Größe durchschnittlich tatsächlich nicht mehr als 5, 52 Welpen pro Wurf werfen, wäre diese eine Besonderheit der Natur, für deren Nachweis die Kläger beweispflichtig wären. Den Nachweis könnten die Kläger im übrigen leicht führen duch Vorlage ihrer Zuchtlisten, vorausgesetzt, diese wurden fachgerecht geführt.

Aber selbst die diesbezüglichen Angaben der Kläger unterstellt, ändert sich nichts an der (steuer-) rechtlichen Beurteilung der klägerischen Gewerbstätigkeit.

Die Kläger selbst behaupten Fakten, aus welchen sich ihre steuerrechtlichen Pflichten ergeben, während sie zugleich deren steuerrechtlichen Folgen bestreiten. Aus dem Bestreiten ihrer gewerberechtlichen, steuerrechtlichen und tierschutzrechtlichen Pflichten kann nur gefolgt werden, daß sie diese eben ignorieren.

Ob nun die seitens des Beklagten errechneten möglichen Umsatzzahlen der Kläger erreicht wurden, oder auch nur die Angaben der Kläger hypothetisch zugrunde gelegt werden, liegt trotzdem in jedem Fall eine gewerbliche, anmeldepflichtige, erlaubnispflichtige, einkommens- und umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vor.

Diese ist eine rechtliche Subsumtion, die keiner Glaubhaftmachung durch den Beklagten bedarf und einer solchen auch nicht zugänglich wäre. Die Forderung der Kläger, der Beklagte müsse seine Behauptung, die Kläger würden "am Steuerrecht vorbeizüchten", durch Glaubhaftmachung belegen, ist daher verfehlt.
Die steuerrechtliche, gewerberechtliche und tierschutzrechtliche Relevanz, welche seitens der Kläger bestritten wird, läßt sich bereits aus den unstreitigen Tatsachen ableiten.
Als Konsequenz kann das Bestreiten dieser Relevanz nach verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden, daß die Kläger weder Einkommensteuer noch Umsatzsteuer abführen, sowie keine dementsprechenden Steuererklärungen abgeben.

Auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 25.08.99 erklärt die Gegenseite:

            "Eine Umsatzsteuerpflicht liegt ebenfalls nicht vor, da die Ausgaben die Einnahmen übersteigen."

Diese rechtliche Bewertung ist unkorrekt und verkennt die Bedeutung der Begriffe. Das Verhältnis von Einnahmen (dieser Begriff wird regelmäßig verwendet für Netto-Einnahmen, d. h. ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer) und Ausgaben (ebenfalls netto) gibt Auskunft über den Einnahmenüberschuß bzw. Gewinn. Der Gewinn ist maßgeblich für die Ermittlung der Höhe der Einkommenssteuer, nicht aber der Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuerpflicht entfällt keineswegs, wenn kein Gewinn bzw. Einnahmenüberschuß erzielt wird. Selbst wenn kein Gewinn vorliegt, kann Umsatzsteuer abzuführen sein.

Ein Beispiel:

Der gewerbliche Verkauf von Hundewelpen aus der klägerischen Zucht ist, wie bereits dargelegt, umsatzsteuerpflichtig. Welpen sind mit 16% Umsatzsteuer zu handeln. Hundefutter ist z. B. dagegen nur mit 7% Umsatzsteuer belastet.
Daraus folgt, daß z. B. bei Einnahmen und Ausgaben gleicher Höhe sich Umsatz- und Vorsteuer keinesfalls neutralisieren müssen.

Es mag daher durchaus sein, daß nach Verrechnung der Umsatz- und Vorsteuer eine an das Finanzamt zu begleichende Umsatzsteuerschuld verbleibt, ohne daß aber Gewinn erzielt wird.

Selbst wenn die Jahresvorsteuer die abzuführende Umsatzsteuer übersteigen sollte (so daß ein Umsatzsteuerüberschuß nicht auszugleichen wäre) so wäre eine Umsatzsteuerpflicht, also eine Pflicht im Falle eines Vorsteuerüberschuss besteht doch ein Zahlungsanspruch gegen das Finanzamt, welcher buchhalterich nachgewiesen werden muß.
Daher kann keine steuerrechtliche Irrelevanz vorliegen.
 

Zu den steuerrechtlichen, gewerberechtlichen und tierschutzrechtlichen Pflichten der Kläger wurde im Schriftsatz vom 12.07.1999 bereits ausführlich vorgetragen.

Ob die Kläger tatsächlich Gewinn erzielen, ist dem Beklagten nicht bekannt. Der Beklagte bestreitet deshalb mit Nichtwissen die Behauptung der Kläger, keinen Gewinn zu erzielen.

Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 25.08.99 vorgelegte Kostenaufstellung ist nicht nachvollziehbar und damit unschlüssig.
Es bedürfte schon einer Erläuterung, was sich hinter den kurzen Begriffen (z. B. "Anzeigen") verbrigt.
Im weiteren wäre ein Kostennachweis vorzulegen. Es ist auch nicht erkennbar, ob es sich um Netto- oder Brutto- Ausgaben handeln soll.

Vorsorglich wird die Richtigkeit der Auflistung bestritten.
 

Es bleibt dabei, daß beide Kläger bisher keine den Bestimmungen des TierSchG genügende Zucht (und Handels-) Erlaubnis vorgelegt haben.
Auch hierzu wurde bereits ausführlich vorgetragen.

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des BDSG (oder sonstiger Datenschutzbestimmungen), soweit anwendbar, liegt nicht vor.

Die Kläger haben vertraglich schriftlich wie mündlich in die Veröffentlichung ihrer (sämtlicher) Zuschriften eingewilligt. Auf die bisherigen Ausführungen wird verwiesen.
Sie hätten durch kurze Mitteilung die Veröffentlichung jederzeit unterbinden können.

Selbst wenn es an einer ausdrücklichen Einwilligung fehlen sollte, liegt eine solche kokludent vor:

Die Homepage des Beklagten ist übersichtlich gestaltet und leicht einsehbar.
Es war den Klägern jederzeit möglich, sämtliche Inhalte der Homepage mühelos einzusehen. In der Tat gibt es mehrer Wege, in das Gästebuch zu gelangen; nicht zuletzt deshalb ist das Gästebuch stets präsent und leicht einsehbar.

Soweit der Beklagte eigene Äußerungen verbreitet hat, waren diese zutreffend.

Auf bisherigen Vortrag wird Bezug genommen.

Die Gegenseite erhält eine Faxkopie dieses Schriftsatzes vorab.
Beglaubigte und einfache Abschriften anbei.

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