Rechts- und Patentanwälte
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272/99T01Landgericht Darmstadt
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272/99T01 sk/D34332 25.08.1999 Durchwahlnummer Sekretariat:
>./. Stierand RA
06251/
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Aktenzeichen: 2 0 163/99
I n S a c h e n
und
. / . Uwe Stierand
Bevollmächtigte RAe: Bevollmächtigter RA:
beziehen wir uns auf das Schreiben der Gegenseite vom 12.07.1999. Zunächst einmal wird nicht bestritten, daß die Verfügungskläger in 18 Jahren über 200 Hunde aus 43 Würfen gezüchtet haben. Bestritten wird allerdings, dass pro Wurf 9 bis 15 Welpen zur Welt kommen. Der langjährige Durchschnitt bei den Klägern liegt bei 5,52 Welpen pro Wurf. Schon hieraus ergibt sich, daß die nachfolgenden Ausführen des Verfügungsbeklagten zu Umsatz usw. völlig falsch sind. Bei 43 Würfen und 5,52 Welpen pro Wurf wurden in 18 Jahren folglich durchschnittlich 13 Hunde pro Jahr aufgezogen. Folgt man den Angaben der Gegenseite, so haben die Verfügungskläger im Jahr DM 20.500,00 Umsatz mit ihren Hunden gemacht. Diesen Einnahme stehen mindestens Ausgaben von DM 18.000,00 gegenüber.Glaubhaftmachung:
Aufstellung Kosten 1998
Allerdings kommt es auf die Einordnung gewerblicher Hundezucht oder nicht überhaupt nicht an. Die Verfügungskläger verwahren sich lediglich dagegen, dass der Verfügungsbeklagte sie verunglimpft, in dem er behauptet, die Verfügungskläger gingen der gewerberechtlich unangemeldeten, tierschutzrechtlich ungenehmigten und auf jeden Fall am Steuerrecht vorbeigehenden Hundezucht nach. Diese Behauptungen sind für die Verfügungskläger ehrenrührig und kreditschädigend. Jedenfalls liegt dem Verfügungskläger eine tierschutzrechtliche Genehmigung zur Zucht vor, so dass schon aus diesem Grund die Behauptungen des Verfügungsbeklagten falsch sind. Die Behauptungen sind auch schon deswegen falsch, weil die Tätigkeit der Verfügungskläger offensichtlich nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.Eine Umsatzsteuerpflicht liegt ebenfalls nicht vor, da die Ausgaben die Einnahmen übersteigen.
Selbst wenn alle Angaben des Verfügungsbeklagten stimmen würden, müßte er seine Behauptung, die Verfügungskläger würden am Steuerrecht vorbeigehend züchten, zumindest durch Glaubhaftmachung belegen.
Entgegen dem Vortrag des Verfügungsbeklagten haben die Kläger sehr wohl einen Anspruch auf Löschung aus der Homepage. Gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 2 BDSG sind Personen und personenbezogene Daten zu löschen, wenn strafbare Handlungen behauptet werden, die von der speichernden Stelle nicht bewiesen werden können. Genau dies ist hier der Fall.
Darüber hinaus war die Vertragslaufzeit zwischen den Parteien nicht festgelegt. Der Beklagte erklärte lediglich, das erste Jahr sei kostenfrei. Darüber, dass der Vertrag angeblich während des ersten Jahres nicht gekündigt werden kann, wurde niemals gesprochen.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß es zwischen den Parteien ein Vertrag über eine Laufzeit von einem Jahr zustande gekommen wäre, so hätte die Zustimmung zur Veröffentlichung lediglich die Züchterdaten umfaßt. Keinesfalls kann hier davon ausgegangen werden, daß zwischen den Parteien eine Vereinbarung dahingehend zustande gekommen ist, daß der Schriftverkehr zwischen den Parteien auf allgemein zugängliche Internetseiten gestellt wird. Im übrigen ist dieser Schriftverkehr noch heute über die Homepage des Verfügungsbeklagten abrufbar.
Glaubhaftmachung: Züchterseiten vom 25.08.99, zu denen man nach dem Aufruf
Kuvasz bzw. Puli gelangt.
Klickt man die Bemerkung "hier wurden die Anwälte beauftragt" bzw. "die Anwälte sind noch am Wirken" an, so gelangt man zu dem bereits vorgelegten und bekannten Schriftverkehr zwischen den Parteien.Allein das unbefugte Veröffentlichen privaten Briefverkehrs hätte die Verfügungskläger zur fristlosen Kündigung eines eventuellen Vertrags berechtigt. Aus aus diesem Grund wäre der Verfügungsbeklagte verpflichtete, die beanstandeten Bemerkungen zu unterlassen.
Natürlich entbindet ihn von dieser Pflicht auch nicht die angebliche Unkenntlichmachung der Eintragung. Wie aus den Ausdrucken ersichtlich sind jeweils die Vereine der Verfügungskläger angegeben. Natürlich können in dem Geschäft tätige die Verfügungskläger aufgrund dieser Angaben leicht identifizieren.
Im übrigen wird bestritten, daß sich der Gesamtschaden des Verfügungsbeklagten auf DM 811.20 beläuft. Diese Angabe ist nicht einmal glaubhaft gemacht worden.
Auch die angebliche Vertragsgrundlage, die der Verfügungsbeklagte auf Seite 6 unten seines Schreibens zitiert, ist den Verfügungsklägern unbekannt. Der Weg zum "Gästebuch" in der Homepage des Verfügungsbeklagten ist nämlich ein völlig anderer wie der Weg zu den Züchtern, so daß die Kläger, die über den Weg "Züchter" in die Homepage gelangten, von den "Vertragsbedingungen", die im "Gästebuch" veröffentlicht sind, nicht zur Kenntnis nahmen.
Es war im Telefonat mit dem Verfügungsbeklagten die Rede von Veröffentlichung der persönlichen Daten der Verfügungskläger. Nicht die Rede davon war, dass auch privater Schriftverkehr veröffentlicht werden würde. Damit wären die Verfügungskläger auch niemals einverstanden gewesen.
Es ist auch nicht richtig, daß daraufhin gewiesen wurde, privater Schriftverkehr würde veröffentlicht werden. In einem E-Mail vom 11.03.1999, auf Seite 23 des Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 02.06.1999, stellt der Verfügungsbeklagte einseitig fest, dass er jeden Schriftwechsel im Internet veröffentlichen werde. Eine Zustimmung der Verfügungskläger wird hier weder erwartet noch gefordert. Auch ist nicht davon die Rede, daß die Veröffentlichung davon abhängt, ob die Verfügungskläger widersprechen oder nicht.
Was die Bezeichnung "Hundemafia" angeht, so wurde diese ganz klar im Zusammenhang mit dem Schriftverkehr mit den Verfügungsbeklagten gemacht und in diesem Zusammenhang gestellt. Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht damit rausreden, dass es sich hier lediglich um einen "Werbebanner" handele.
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Rechtsanwalt
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