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VDH - Hundezüchter - Sie sagen, nur Rassehundewelpen mit Ahnentafeln mit dem Gütesiegel ...
Auf Wunsch meiner Anwältin wurde natürlich auch dieser Name geschwaertzt
Rechtsanwältin
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Landgericht Darmstadt                                                                         GF 35 (AG Bensheim)
Mathildenplatz 13
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64278 Darmstadt                                                                                    Telefax: 062Auf Wunsch meiner Anwältin wurde natürlich auch dieser Name geschwaertzt

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                                                                                                                      12.07.1999
 

In Sachen

Auf Anraten meiner Anwältin wurde hier der Name des betroffenen VDH - Züchter - Ehepaares geschwärzt und Auf Anraten meiner Anwältin wurde hier der Name des betroffenen VDH - Züchter - Ehepaares geschwärzt

. / .

Stierand
 

2 O 163/99

wird beantragt,

        die Anträge der Verfügungskläger zu 1. bis 4. zurückzuweisen.

Begründung:

Zwischen den Parteien wurde ein auf die Dauer eines Jahres befristeter Vertrag über die kostenlose Eintragung der Verfügungskläger in die durch den Verfügungsbeklagten geführten Internet - Homepage "rassehunde.de" geschlossen. Klarzustellen ist dabei, daß die Domaine der Homepage durch die Tochter des Verfügungsbeklagten, Frau Jaqueline Stierand unterhalten wird. Die Homepage betreibt der Verfügungsbeklagte.

Glaubhaftmachung:

eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten, Anlage I
eidesstattliche Versicherung des Frau Jaqueline Stierand, wird nachgereicht.


Die Verfügungskläger sind gewerbsmäßige Hundezüchter und - händler, auch wenn sie sich dessen nicht bewußt sein sollten oder es nicht wissen wollen.

Die Verfügungskläger werben selbst in ihrer eigenen Internet - Homepage - dies düfte unstreitig sein mit folgenden Angabe:

                 "Allgemeines"

        Seit 1975 lebt unsere Familie in der Gemeinschaft mit dem Auf Anraten meiner Anwältin wurde hier die Rasse, welche das betroffene VDH - Züchter - Ehepaar in gewerblichem Stil züchtet, geschwärzt, dem 1980 der Puli folgte. Im gleichen Jahr wurde der erste Auf Anraten meiner Anwältin wurde hier die Rasse, welche das betroffene VDH - Züchter - Ehepaar in gewerblichem Stil züchtet, geschwärztwurf in das Zuchtbuch des "Verbandes für das deutsche Hundewesen" (VDH) eingetragen. 1983 begann mit dem D - Wurf die Auf Anraten meiner Anwältin wurde hier die Rasse, welche das betroffene VDH - Züchter - Ehepaar in gewerblichem Stil züchtet, geschwärztzucht. Bis Ende 1998 konnten 25 Auf Anraten meiner Anwältin wurde hier die Rasse, welche das betroffene VDH - Züchter - Ehepaar in gewerblichem Stil züchtet, geschwärzt- und 18 Auf Anraten meiner Anwältin wurde hier die Rasse, welche das betroffene VDH - Züchter - Ehepaar in gewerblichem Stil züchtet, geschwärztwürfe registriert werden......

        Mit großem Erfolg, denn von weit über 200 bisher gezüchteten Hunden...."
 

Glaubhaftmachung:

Homepage der Verfügungskläger, beigefügt als Anlage 12 zum Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 02.06.1999


Seit 1980, also für einen Zeitraum vom 18 Jahren, hat es demnach mindestens 25 registrierte Auf Anraten meiner Anwältin wurde hier die Rasse, welche das betroffene VDH - Züchter - Ehepaar in gewerblichem Stil züchtet, geschwärzt- und 18 Auf Anraten meiner Anwältin wurde hier die Rasse, welche das betroffene VDH - Züchter - Ehepaar in gewerblichem Stil züchtet, geschwärztwürfe, insgesamt also 43 Würfe, gegeben.

Pro Wurf kommen bei solchen relativ großen Hunden mindestens 9 bis durchaus 15 Welpen zur Welt.
 

Glaubhaftmachung:

eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten, Anlage I  ggf. Sachverständigenbeweis


Die Welpen verkaufen die Verfügungsbeklagte nach eigenen telefonischen Angaben gegenüber Frau Zum Schutze der Zeugin wurde hier der Name der Zeugin, welche das betroffene, sich selbst als *seriöse Hobbyzüchter im VDH* darstellende VDH - Züchter - Ehepaar telefonisch kontaktierte, geschwärzt zu einem Preis von jeweils 1500,00 DM.

Glaubhaftmachung:

eidesstattliche Versicherung der Frau Zum Schutze der Zeugin wurde hier der Name der Zeugin, welche das betroffene, sich selbst als *seriöse Hobbyzüchter im VDH* darstellende VDH - Züchter - Ehepaar telefonisch kontaktierte, geschwärztZum Schutze der Zeugin wurde hier der Name der Zeugin, welche das betroffene, sich selbst als *seriöse Hobbyzüchter im VDH* darstellende VDH - Züchter - Ehepaar telefonisch kontaktierte, geschwärztZum Schutze der Zeugin wurde hier die Anschrift der Zeugin, welche das betroffene, im gewerblichen Stil und mit zwei  Rassen im VDH züchtende, sich selbst als seriöse Hobbyzüchter darstellende Züchter - Ehepaar telefonisch kontaktierte, geschwärzt in Halle/Saale


Die Verfügungskläger werben in ihrer eigenen Homepage mit folgenden Zuchthündinnen:
Lava, Zszusa, Ami, Cayenne (Auf Anraten meiner Anwältin wurde hier die Rasse, welche das betroffene VDH - Züchter - Ehepaar in gewerblichem Stil züchtet, geschwärzt) und Auf Anraten meiner Anwältin wurde hier die Rasse, welche das betroffene VDH - Züchter - Ehepaar in gewerblichem Stil züchtet, geschwärzt, Fani und Isis (Auf Anraten meiner Anwältin wurde hier die Rasse, welche das betroffene VDH - Züchter - Ehepaar in gewerblichem Stil züchtet, geschwärzt), insgesamt also 7 Hündinnen.
 

Glaubhaftmachung:

Homepage des Verfügungskläger, Anlage 12, s. o.


Bei einem Wurf wird je nach Welpenanzahl ein Umsatz in Höhe von etwa 13.500,00 - 22.500,00 DM erzielt. Bei gleichzeitiger Zucht mit mehreren Hündinnen vergrößert sich der Umsatz entsprechend.
Bei 43 Würfen (so die eigene Homepage - Angabe der Verfügungskläger, s. o.) seit 1980 mit jeweils mindestens 9 Welpen ist von einem Mindestumsatz in Höhe von 1.500,00 DM * 9 * 43 = 580.500,00 DM auszugehen. Bei 15 Welpen pro Wurf ergebe sich ein Gesamtumsatz von 967.500,00 DM. Im Durchschnitt errechnet sich ein geschätzter Umsatz in Höhe von 774.00,00 DM. Dies entspricht bei einem Zuchtzeitraum von 18 Jahren einem durchschnittlichen Jahresumsatz in Höhe von 43.000,00 DM.

Aus diesen Erwägungen ergeben sich folgende rechtliche Konsequenzen:

Nach § 11 I Nr. 3 a) TSchG

    -beigefügt als Anlage III

liegt eine erlaubnispflichtige gewerbsmäßige Tierzüchtung vor.
Diese Bestimmung lautet:

"Wer

1.   .....
2.   .....
3.   gewerbsmäßig
 

        a) Hunde, Katzen oder sonstige Heimtiere züchten oder halten,
        b) ....
        c).....
        d) zur Schau stellen

        will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
            sind anzugeben:

         1.     die Arten der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
         2.     die für die Tätigkeiten verantwortliche Person,
         3.     die Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen.
         4.      "
 

Gewerbsmäßigkeit liegt vor bei selbständiger, planmäßiger und fortgesetzt ausgeübter Tätigkeit, die auf Gewinnerziehung gerichtet ist; vgl. Lorz, Tierschutzgesetz, 4. Auflage, München 1992, Rn.10 zu § 11 TierSchG, beigefügt in Kopie als Anlage III

Unter gleicher Zitatstelle heißt es weiter:

             "Nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften sind die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges
                  Züchten in der Regel erfüllt, wenn mehr als drei Zuchthündinnen oder vier Zuchtkatzen gehalten
                  werden oder sonst ein Umsatz von mehr als 1.000,00 DM jährlich zu erwarten ist."
 

Die Verfügungskläger erwähnen selbst in ihrer Homepage 7 (z. Zt. lebende) Zuchthündinnen.

Sowohl nach der Zahl der Zuchthündinnen (= zuchtfähige Hündinnen) als auch den Jahresumsätzen liegt nach den Bestimmungen den Tierschutzgesetzes zweifelsfrei eine gewerbliche Hundezucht vor.

138 c der Einkommensteuer - Richtlinien 1998 (EStR1998)

            - beigefügt als Anlage IV

lautet:
"..... gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung ist jede Tierzucht oder Tierhaltung, der nach den Vorschriften des § 13 Abs. 1 EStG in Verbindung mit §§ 51 und 51 a BwerG keine ausreichenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Futtergrundlage zur Verfügung stehen"
(mit Verweis auf BFH vom 12.08.1982 - BStbL. 1983 II S. 36)
 

Nach BFH, Urteil vom 30.09.1980 - BStbL 1981 II S. 210 -

            - beigefügt als Anlage V

ist die Aufzucht und Veräußerung von Hunden gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung.

Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Einkünfte der Verfügungskläger aus ihrer züchterischen Tätigkeit einkommensteuerpflichtig sind.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen nach §§ 2, 15 EStG in voller Höhe der Einkommensteuer.
(Selbst als nicht gewerbliche Einkünfte wären sie nach § 221 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig.)

Nach § 12 USt sind die Einkünfte nach dem Gewerbesteuergesetz ebenfalls gewerbesteuerpflichtig.
Allerdings besteht hier z. Zt. ein Freibetrag in Höhe von 48.000,00 DM, § 11 Nr. 1 GewerbeStG.

Legt man somit die eigenen Werbeaussagen der Verfügungskläger zugrunde, folgt daraus die Feststellung einer gewerbsmäßigen Hundezucht im Sinne des Tierschutzgesetztes, der Gewerbeordnung, des Einkommensteuergesetztes, des Umsatzsteuergesetzes sowie des Gewerbesteuergesetzes.

Nach § 14 GewO ist die Tätigkeit anzeigepflichtig.

Die Verfügungskläger müssen außerdem seit dem 01.07.1998 die Beweisregel des § 1 II 2. Hs. HGB n. F. gegen sich gelten lassen und unterliegen somit der gesetzlichen Vermutung der Kaufmannseigenschaft.
Für das Gegenteil wären sie darlegungs- und beweispflichtig.

Für die erhobenen Ansprüche der Verfügungskläger ergibt sich aus diesen Feststellungen folgendes:

Die Verfügungskläger haben zunächst keinen Anspruch auf Löschung aus der Homepage.

Zwischen den Verfügungsklägern und dem Verfügungsbeklagten wurde ein gültiger, auf die Dauer eines Jahres befristeter Vertrag geschlossen.
Der Verfügungsbeklagte unterbreitet unstreitig im Internet unter der Internetadresse "rassehunde.de" eine Homepage für Rassehunde an. Diese Homepage beinhaltet u. a. möglichst umfassende Informationen über Hunde, Aufzucht und Züchter.

Glaubhaftmachung:

CD-ROM mit komplettem Inhalt der Homepage


Per Internet bietet der Verfügungsbeklagte - rechtlich als invitatio ad offerendum zu qualifizieren - die Eintragung über Hunde, Aufzucht und Züchter.

In seiner invitatio ad offerendum heißt es u. a.:
 

" Sind Sie Hobbyzüchter? - Aber woher soll das die Welt wissen, wenn Sie es uns nicht sagen?
Dann haben wir für Sie hier eine Plattform erstellt, damit Sie Ihre Zuchtstätte bekannt machen können.
Wenn wir Sie, natürlich kostenlos, in die Züchterliste aufnehmen dürfen, geben Sie uns hier bitte ein paar Daten an.

Unvollständige Angaben (bitte mindestens die grünen Abfragen ausfüllen) verhindern die Übernahme in unsere Liste! Wir werden Ihre Daten elektronisch speichern und im Internet veröffentlichen. Teilen Sie uns bitte durch das kleine Kästchen mit, welche Daten wir nicht im Internet veröffentlichen dürfen."

Glaubhaftmachung:
 Ausdruck der Internetpage (vom 07.07.99), Anlage VI


Die Verfügungskläger haben sich unstreitig als Internetnutzer über E-Mail mit dem Verfügungsbeklagten in Verbindung gesetzt und per e-mail um Aufnahme gebeten. Bereits hierin lag ein Angebot zum Vertragsschluß.

Der Verfügungsbeklagte hat daraufhin telefonisch Kontakt aufgenommen mit dem Verfügungsbeklagten zur Überprüfung der Seriosität und Echtheit der E-Mail Nachricht. Mündlich wurde nun ein Vertrag über die Aufnahme in die Züchterliste geschlossen. Hierbei hat der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin nochmals ausdrücklich die Vertragsbedingungen u. a. die 1 - Jahresbefristung des Vertrages sowie die Veröffentlichung der Zuschriften erläutert. Die Verfügungsklägerin hat dem Vertrag auf dieser Grundlage zugestimmt.

Glaubhaftmachung:

Eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten vom    , beigefügt als Anlage I


Hier kam bereits einVertrag zustande, spätestens aber mit Bestätigungs-e-mail vom 04.03.99 des Verfügungsbeklagten - Anlage 3 zum Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 2.6.99 - und Vornahme der Eintragung durch den Verfügungsbeklagten.

Hierbei geht zu Lasten der Verfügungsklägerin, wenn sie nach dem telefonisch erteilten Auftrag nochmals um schriftliche Übersendung der getroffenen Abmachung bat mit dem Hinweis darauf, den Erläuterungen des Verfügungsbeklagten nicht richtig zugehört zu haben,

vgl. E-Mail der Verfügungsklägerin vom 3.3.99, Anlage 5 zum Schrifts. des Verfügungsbeklagten vom 2.6.99
Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag hat der Verfügungsbeklagte die Verfügungskläger in seine Züchterliste kostenfrei aufgenommen.

In dem E-Mail der Verfügungsklägerin vom 3.3.99 an den Verfügungsbeklagten heißt es:

"Sehr geehrter Herr Stierand,
wir möchten Ihr Angebot annehmen und, für das erste Jahr kostenfrei, unsere Züchteradresse in Ihrer Homepage mit Link aufnehmen lassen......."


Glaubhaftmachung:

e-mail vom 3.3.99, bereits beigefügt als Anlage 2 des Schriftsatzes des Verfügungsbeklagten an das Gericht vom 2.6.99


Nach erfolgter Eintragung haben die Parteien verhandelt über die weitere nun kostenpflichtige Aufnahme in eine konkrete Liste mit Angaben der Adresse der ASt, welche Interessenten ermöglicht hätte, unmittelbar und nicht nur über den AG, Kontakt mit den ASt aufnehmen zu können.
Zu einem solchen Vertragsabschluß kam es jedoch nicht mehr.

Nach Abschluß des befristeten Vertrages über die Aufnahme in die allgemeine Züchterliste haben die Verfügungskläger Löschung aus der Züchterliste (noch nicht aber die Löschung der im Gästebuch veröffentlichten Korrespondenz) gefordert.
 

Eine ordentliche Kündigung eines befristeten Vertrages ist ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz "pacta sunt servanda".

Eine außerordentliche Kündigung" ist ebenfalls nicht möglich, da ein wichtiger Grund fehlt.

Es ist Angelegenheit der Verfügungskläger, sich über den Vertragsgegenstand vor Vertragsabschluß zu informieren und ihren Willen zu bilden. Die Homepage des Verfügungsbeklagten stand auch schon

Glaubhaftmachung:

Eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten, Anlage I


Wenn sich die Verfügungskläger nun vor Vertragsschluß nicht hinreichend informiert, oder ggf. später eine andere Meinung entwickelt haben, so liegt dies in ihrer Risikosphäre und ist für den Bestand des Vertrags unbeachtlich. Ein Kündigungsgrund kann daraus nicht erwachsen.

Im übrigen hat der Verfügungsbeklagte kostenintensiv zur Erfüllung seiner vertraglichen  Verpflichtungen eine Internet - Seite  für die Verfügungskläger eingericht.
Auf den so erstellten Internetseiten veröffentlicht er auch Werbenanzeigen. Hierüber werden die für die Züchter kostenfreien Seiten finanziert. Im Falle einer Löschung der gesamten Eintragung ginge auch der Raum für Werbeflächen verloren.
Für die Einräumung der Seite für die Verfügungskläger sind ihm Kosten in Höhe von mindestens 311,20 DM entstanden. Ich erlaube mir insoweit auf die Darlegung des Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 02.06.99, dort auf Seite 7 (Bl. 35 d. A.) Bezug zu nehmen. Der Gesamtschaden durch eine Löschung der erstellten HTML - Seite würde sich auf geschätzt 811,20 DM belaufen.

Um den Verfügungsklägern dennoch entgegen zu kommen, hat er - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht -  die Eintragung der Verfügungskläger unkenntlich gemacht.
Eine Identifizierung der Verfügungskläger ist mit den Angaben "Hän..." "vom Fel...." nicht mehr möglich.

Glaubhaftmachung:

Ausdruck aus Homepage, bereits vorgelegt durch die Verfügungskläger, Bl. 13 d. A.


Somit wären die Verfügungskläger ohnehin nicht mehr beschwert (sofern sie es überhaupt jemals gewesen sein sollten).

Es fehlt somit sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund.
 

Soweit sich die Verfügungkläger mit Verfügungsantrag Nr. 1 dagegen wenden, daß der Verfügungsbeklagte den e-mail Schriftverkehr im Internet wiedergegeben hat, so sind sie auch insoweit auf den abgeschlossenen Vertrag zu verweisen.

Der Verfügungsbeklagte hat sein Angebot (invitiatio), auf dessen Grundlage der Vertrag zustande gekommen ist, formuliert wie folgt:

"Wir setzen Ihr Verständnis voraus, daß wir uns vor der Veröffentlichung von eingesandten Beiträgen eine eventuell redaktionelle Bearbeitung oder eine Kürzung vorbehalten. Anspruch auf Veröffentlichung besteht nicht, jedoch werden wir alle Mitteilungen, welche dieser Homepage nützen, hier auch veröffentlichen. Sollten Sie dies nicht wüschen, vermerken Sie dies bitte in Ihrer Nachricht."


Glaubhaftmachung:

 Ausdruck der Internetpage - Gästebuch (vom 7.7.99), Anlage VII


Sodann wurde im Rahmen des Telefonats mit der Verfügungsklägerin auf die Veröffentlichung hingewiesen. Die Verfügungsklägerin hat dies zusammen mit dem übrigen Vertragsabreden akzeptiert.

Glaubhaftmachung:

eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten, Anlage I


Darüber hinaus hat der Verfügungsbeklagter nochmals schriftlich ausdrücklich (individuell) darauf hingewiesen, daß er die eingehenden Beiträge veröffentlichen wird, sofern er keine anderweitige Mitteilung erhält.

Glaubhaftmachung:

e-mail vom 11.3.99, Anlage 10 zum Schriftsatz des Verfügungsbekl. vom 2.6.99


Von nun an allerdings, da nun ein Widerspruch vorliegt, wird der AG keinen Schriftverkehr mit mehr veröffentlichen, da ihm nun der Widerspruch vorliegt.

Dies ist jedoch kein Anerkenntnis, sondern vielmehr Ausdruck seiner Vertragserfüllung; er hat sich ja verpflichtet, bei Widerspruch nicht (mehr) zu veröffentlichen.

Die veröffentlichten Äußerungen der Verfügungskläger hat der Verfügungsbeklagte außerdem - ohne Anerkennung einer Rechtpflicht - bereits im Wege der Aktualisierung des Gästebuchs aus dem unmittelbar zugänglichen Homepage - Gästebuch entfernt und abgelegt. Ein Aufruf kann nur noch erfolgen, wenn der vollständige Name der Verfügungskläger eingegeben wird.

Glaubhaftmachung:

eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten, Anlage I


Auch insoweit wären die Verfügungskläger jeweils nicht (mehr) beschwert.

Somit bestehen weder Verfügungsanspruch noch Verfügungsgrund.

Die mit Ziffer 2. des Antragsschriftsatzes  erhobene Forderung könnte nur durchgreifen, wenn der geschilderte
Sachverhalt - es handelt sich hierbei um Tatsachenbehauptung - unrichtig wäre.

Nach den oben getroffenen Feststellungen sind die Behauptungen des Verfügungsbeklagten jedoch wahr und dürfen somit öffentlich aufgestellt werden.

Die Verfügungskläger sind Mitglieder des VDH und werben auch damit. Auf die bereits vorgelegte Homepage der Verfügungkläger wird Bezug genommen.

Mitglied des VDH kann nur werden, wer die Hundezucht als Hobby betreibt.
Gewerbliche Hundezüchter sind satzungsgemäß ausgeschlossen.
 

Glaubhaftmachung:

Satzung des VDH, möge seitens der Verfügungskläger vorgelegt werden


Sind also die Verfügungskläger unstreitig VDH - Mitglieder, so liegt darin zugleich die Behauptung (Textstelle ist unleserlich durch Datenfernübertragung)...........

Dementsprechend hat die Verfügungklägerin mit e-mail vom 11.3.99 an den Verfügungsbeklagten geschrieben:

                        "Nur eines: Sie stellen falsche Behauptungen auf. Wären Ihre sogenannten
                          Seriositätsprüfungen" korrekt, müßte Ihnen bekannt sein, daß meine Zucht vom
                          Veterinäramt genehmigt und steuerlich aufgrund der Anmeldung beim Finanzamt, wo
                          sie als steuerlich nicht relevant eingestuft wurde, korrekt ist."
 

Glaubhaftmachung:

e-Mail vom 11.3.99, Anlage 10 zum Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 2.6.99


Die Verfügungskläger sind jedoch, wie oben dargelegt, gewerbsmäßige Hundezüchter deren Tätigkeit anmelde- und erlaubnispflichtig ist und deren Einkünfte einkommensteuer-, umsatzsteuer- und ggf. gewerbesteuerpflichtig sind.
Auf einen nach §11 Tierschutzgesetz erforderlichen Antrag

(vgl. Anträge o. zur Allgemeinen Verwaltsverordnung zur Durchführung des TierSchG zu den erforderlichen Angaben im Antrag).
- beigefügt als Anlage III
wird keine pauschale Erlaubnis erteilt, sondern eine konkrete Erlaubnis, die u. a. die zugelassene Zahl der zuchtfähigen Hündinnen ausweist und begrenzt. Eine solche, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Erlaubnis haben die Verfügungskläger (bisher) nicht vorgelegt.

Die Vorgelegte "Erlaubnis" des Kreises Bergstrasse, Staatliche Veterinäramt, vom 22.05.1990 weist außerdem nur den Verfügungskläger Auf Anraten meiner Anwältin wurde hier der Vorname des Verfügungsklägers geschwärztAuf Anraten meiner Anwältin wurde hier der Name des betroffenen VDH - Züchter - Ehepaar in gewerblichem Stil züchtet, geschwärzt aus. Ein entsprechendes Dokument wurde für die Verfügungsklägerin Auf Anraten meiner Anwältin wurde hier der Vorname der Verfügungsklägerin geschwärztAuf Anraten meiner Anwältin wurde hier die Rasse, welche das betroffene VDH - Züchter - Ehepaar in gewerblichem Stil züchtet, geschwärzt nicht vorgelegt.
Eine ausdrücklich für sie ausgestellte behördliche Erlaubnis wäre aber auch für die Verfügungsklägerin, die ja selbst eigenständige Züchterin ist, erforderlich, vgl. Lortz zu §11 TierSchG Rn 18 (Anlage III).
 

Keinesfalls sind die Einkünfte der Verfügungskläger entgegen deren Beteuerungen steuerrechtlich nicht relevant.

Das Spruchbanner "gebt der Hundemafia keine Chance" ist - wie im übrigen sonstige Werbeflächen,
z. B. "Hundesteuer - Protestresolution rassehunde.de sammelt online Unterschriften", "Hundesteuer - Protest",  "Hundezwinger", "Augen auf beim Welpenkauf", "buch.de AG   Besteller zum Bestbuyer -Preis", "Kleinanzeiger.de regional und bundesweit" - nur zufällig in die Texte verteilt.
 

Glaubhaftmachung:

Ausdruck des Gästebuches der homepage, Anlage VIII


Tatsächlich bezieht sich der Begriff der Hundemafia auf Vorgänge, die sich in Beziehung zu den Ostblockländern abspielen, nämlich der organisierte schwarze Import von jungen Hunden aus den Ostblockländern zum Verkauf an Hundeliebhaber, auch zu mehr oder weniger legalen Versuchszwecken. Ein erkennbarer Bezug zu den Verfügungsklägern besteht deshalb nicht.
 

Sämtliche Äußerungen des Verfügungsbeklagten sind von der Meinungsfeiheit des Art 5 GG gedeckt und wären sogar zulässig.
Auf die grundlegenden Entscheidungen des BGH Urteil v. 12.10.1993, VI ZR 23/93 (Plakataktion Greenpeace), Urteil vom 20.01.1981 - VI-ZR 163/79, Urteil vom 10.03.1987 - VI ZR 244/1985 wird Bezug genommen.

Die Verfügungskläger haben sich selbst in das Medium des Wold - Wide - Web - Internets begeben um dort an die Öffentlichkeit zu gelangen und für ihre Tätigkeit zu werben. Erkennbar handelt es sich bei der Homepage des Verfügungsbeklagten um ein streitbares Forum, das im ständigen Wachsen und Wandeln begriffen ist. Der Verfügungsbeklagte setzt sich kritisch mit publizistischem Engagement  mit den Aspekten der Hundezucht- und des Hundehandels auseinander. Ob im vorliegenden Fall die Vorschriften des Pressegesetzes entsprechend anzuwenden wäre, (vgl. Koch, Frank, Internet - Recht, München 1998, z. B. S. 216, 217) mag dahin stehen.
Die Verfügungsbeklagten hatten auch jederzeit die Möglichkeit einer Gegendarstellung in der Homepage des Verfügungsbeklagten.

Es liegt hier jedenfalls keine Veröffentlichung von Daten vor, die der Intimsphäre angehören und die einer Geheimhaltung unterliegen müßten.
 

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist daher zurückzuweisen.

Im übrigen wird Bezug auf den Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 02.06.1999 nebst sämtlichen Beweisangeboten zur Glaubhaftmachung genommen.
 

Auf Wunsch meiner Anwältin wurde natürlich auch dieser Name geschwaertzt
Rechtsanwältin

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