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UWE STIERAND EVAWEG 09, D-06179 STEUDEN
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Landgericht Darmstadt
Aktz. 2 O 163/99
z.H. Herrn Richter![]()
Mathildenplatz 13D-64283 Darmstadt
Ihre Zeichen, Unser Zeichen, Telefon, Name Datum
2 O 163 / 99 Ust-Hän.-232-99 + 49 34601 22473 Herr Stierand./. STIERAND
Sehr geehrter Herr Richter
,
mit heutiger Post wurde mir zu o.g. Aktenzeichen die Klageschrift mit Anlagen in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und die Auflage, binnen einer Frist von 2 Wochen auf diese zu erwidern, zugestellt.Ich stelle hiermit den Antrag auf Prozeßkostenhilfe, da ich, wie in der Anlage beigefügt (siehe Prozeßkostenhilfsantrag), nicht in der Lage bin, die Kosten zu diesem Verfahren zu tragen. Allein die anwaltlichen Kosten sind von mir nicht aufzubringen. Da jedoch für eine gerechte Entscheidung über die Klage der Familie
durchaus auch die hiesigen Argumente beitragen würden, die Klage jedoch durch die Antragsteller übermaßen mit einem Streitwert beziffert wurde, welcher die Zuständigkeit des Landgerichtes eröffnet, sodaß eine „Anwaltspflicht“ besteht, bitte ich um Beiordnung eines am Landgericht Darmstadt zugelassenen Rechtsanwaltes, welcher die Sachlage und die hiesige Argumentation prozeßwirksam dem Gericht zur Entscheidung zuarbeiten wird.
Die Aussichten auf erfolgreiche Abweisung der Klage und somit der Kostenübernahme durch die Klägerin beruhen in der Hauptsache auf folgenden Argumenten, welche zu folgenden diesseitigen erfolgversprechenden Anträgen führen würden:
1. Die unbegründete Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.Hilfsweise wird beantragt den übertrieben hoch geschätzten Streitwert zu korrigieren und das Verfahren an das dann zuständige Gericht zu verweisen.
Zu 1.
„Wegen unerlaubter Handlung“ – Die Klägerin erlaubte nicht nur, sondern beantragte die Eintragung Ihrer Zuchtstätte in das vom Beklagten geführte, interaktive Züchterverzeichnis, sodaß eine „unerlaubte Handlung“ hierin nicht begründet sein kann. Mit diesem, vom Beklagten angenommen Antragseingang entstand ein, auf ein Jahr, befristetes Vertragsverhältnis, welches nach BGB die ordentliche Kündigung ausschließt. Dies insbesondere, da die später von der Klägerin beanstandeten „Hetztriaden gegen den VDH“ (der Beklagte nennt diese eher zutreffend als „Aufklärung über die Machenschaften im VDH“) bereits zum Vertragsabschluß auf dieser Homepage veröffentlicht waren, da die betreffenden, von der Klägerin zitierten Argumentationen bereits seit dem 1.07.98 online geschalten sind. Hieraus ergibt sich nach diesseitiger Ansicht, daß der Klägerin auch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben war.
Selbst auf eine nochmalige Ankündigung, den Schriftwechsel zwischen der heutigen Klägerin und dem Beklagten im Internet zu veröffentlichen, (E-Mail vom Thu, 11 Mar 1999 18:04:14 ) reagierte die Klägerin nicht mit einem Verbot der Veröffentlichung, sodaß auch hierin keine „unerlaubte Handlung“ begründet liegt. Dies insbesondere auch deshalb nicht, da im Gästebuch am Anfang und auf jeder Gästebuchseite deutlich darauf hingewiesen wird, daßZitat:“ Wir setzen Ihr Verständnis dafür voraus, daß wir uns vor der Veröffentlichung von eingesandten Beiträgen eine eventuell redaktionelle Bearbeitung oder eine Kürzung vorbehalten. Anspruch auf Veröffentlichung besteht nicht, jedoch werden wir alle Mitteilungen, welche dieser Homepage nützen, hier auch veröffentlichen. Sollten Sie dies nicht wünschen, vermerken Sie dies bitte in Ihrer Nachricht.“ Zitatende
Der Klägerin wird in das Wissen gestellt, daß die Auffassung des Beklagten, zur und über die Hundezucht und dem entsprechenden Marketing, zum VDH durchaus differierend ist. Die Klägerin beantragte die Aufnahme in die kostenlosen Züchterlisten bei rassehunde.de gerade deshalb, weil sie sich mit den Ausführungen auf der Homepage identifizierte und diesen Ausführungen durch ihren Züchterlisteneintrag entsprechendes Gewicht verleihen wollte. Immerhin war die Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in den, in der Klageschrift, definierten Funktionen des VDH-Mitgliedsvereines. Erst als es offensichtlich von Seiten der VDH – Führung Kritik über den Eintrag bei rassehunde.de hagelte, wollte die Beklagte plötzlich den Züchterlisteneintrag nicht mehr. Hieraus eine „unerlaubte Handlung“ ableiten zu wollen, erscheint dem Beklagten nicht haltbar, weshalb der Beklagte beantragt die Klage als unbegründet abzuweisen.
Beweisantrag:
- unbestrittener Aufnahmeantrag und nochmalige Bekanntgabe der Vertragslaufzeit.
- Zeugenschaftliche Vernehmung der Ersteller der ersten 90 HTML-Seiten der heutigen fast 1000 Seiten umfassenden Homepage.
- Des weiteren wird vom Beklagten eine CD angeboten (Stand vom 1.1.99) welche ebenfalls belegt, daß die Aufklärungsarbeit des Homepagebetreibers bereits zu diesem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Bestandteil der Homepage war. (erbitte den richterlichen Hinweis, ob die Beireichung der CD erwünscht wird)
- E-Mail vom Thu, 11 Mar 1999 18:04:14Die Klägerin forderte die Vertragsauflösung, nachdem Sie selbst feststellte, daß des Beklagten Definition des Begriffes „Wohnstubenvermehrer“ und „Hinterhofvervielfältiger“ wohl genau auf deren „Zuchtbedingungen“ zutrifft, denn in der Begründung zur „Aufforderung der Löschung des Eintrages“ schreibt die Klägerin: Zitat: “Als „Wohnzimmervermehrer“ werde ich keinesfalls ...“ Zitatende. – Wenn die Klägerin diese Definition für sich selbst benützt, warum sollte der Beklagte diese dann in einer erlaubten Veröffentlichung nicht auch benützen dürfen?
Die Klage abzuweisen wird auch und insbesondere beantragt, da die Antragstellung der Klägerin
- zu 1. (den Schriftverkehr mit den Antragstellern ohne Zustimmung im Internet zu veröffentlichen.) an der Wahrheit vorbei läuft und auf eine eidesstattliche Versicherung gestützt ist, welche den Straftatbestand eines Meineides erfüllt:
Begründung:
Die Klägerin reagierte auf alle Nachrichten durch den Beklagten unmittelbar per e-mail. (Siehe auf die e-mail - thread-zeiten). Somit konnte der Beklagte von der stillschweigenden Zustimmung ausgehen, als er abermals auf die bevorstehende Veröffentlichung des Schriftwechsels hinwies und keine Dementierung oder Untersagung empfangen konnte. Hierzu wesentlich scheint nach diesseitiger Überzeugung die zuvor zitierten Gaestebuchbedingungen zu sein. Dem Beklagten wurde schon allein durch die Nichterwähnung des Wunsches einer Nichtveröffentlichung durch die Klägerin die Genehmigung zur Veröffentlichung erteilt, weshalb der Beklagte spätestens nach o.g. e-mail mit dem Hinweis auf Veröffentlichung von der Zustimmung ausgehen durfte und konnte.Bezüglich der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 24.03.99 stellt der Beklagte hinreichend unter Beweis, daß die Genehmigung der Klägerin zur Veröffentlichung eineindeutig und mit Wissen der Klägerin vorlag und somit die Klägerin sich des Meineides schuldig machte. Vorsorglich stellt der Beklagte diesbezüglich hiermit Strafantrag gegen die Klägerin.
- zu 2. (öffentlich zu behaupten, die Antragsteller gingen der gewerberechtlich unangemeldeten, tierschutzrechtlich ungenehmigten und auf jeden Fall am Steuerrecht vorbeigehenden Hundezucht nach.) den Fakt, daß die Klägerin tatsächlich der gewerberechtlich unangemeldeten gewerblichen Hundezucht nachgeht, da die Hundezucht mit mehr als drei zuchtfähigen Zuchthündinnen vollzogen wird (§11 TSchG, 5.DVO zum TSchG), nicht berücksichtigt.
Begründung:
Obwohl der Beklagte niemals obig zur Klage führende Feststellungen behauptete, sondern vielmehr den offensichtlichen Verdacht äußerte (er formulierte korrekt: Zitat: „ ... offensichtlich ....“ Zitatende), hierzu folgende Erörterungen.
Auch der Umsatz aus der Hundezucht, - die Klägerin gibt selbst auf der Homepage an, bereits seit 1980 18– Würfe und 25
– Würfe gezogen und verkauft zu haben. Eine telefonische Anfrage ergab, daß der
welpe für 1.800,- DM verkauft wird und der
welpe für „nur“ 1.500,- DM den Besitzer wechselt. Bei einer durchschnittlichen Wurfgröße von nur 9 Welpen ergibt die Rechnung eine umsatzsteuerpflichtige (da wiederholte) Jahresgesamteinnahme von 36.000,- DM. - welchen die Klägerin vermutlich erzielt, spricht eher für eine gewerbliche Hundezucht, als für eine Hobbyzucht im Sinnen des (TSchG). Gewerbliche Tätigkeiten sind jedoch dem Gewerbeamt anzuzeigen und in dem konkreten Fall nur durch eine tierschutzrechliche Erlaubnis zur Zucht von Wirbeltieren zulässig
Auch sind nach dem Mehrwertsteuergesetz wiederkehrende Einnahmen mehrwertsteuerpflichtig, wenn die unter §12 Mehrwertsteuergesetz genannten Umsätze überschritten werden. Hierbei kann sich die Klägerin, als nicht gewerbliche Züchterin, auch nicht auf den Vorsteuerabzug berufen, da dieser nur den Gewerbetreibenden berechtigt, Gleichen in Abzug zu bringen.
Die vorgelegte amtstierärztliche Genehmigung dürfte nach hiesigem Wissensstand nicht den formaljuristischen Ansprüchen genügen, da nicht festgehalten ist, mit wieviel Zuchthündinnen, in welchen Räumlichkeiten der gewerblichen Hundezucht nachgegangen werden darf. Eine pauschale Erlaubnis zur Zucht und dem Handel mit Hunden, wie hier vorgelegt, steht jedweden tierschutzrechtlichen Bestimmungen entgegen.
Eine tierschutzrechtliche Genehmigung ist keinesfalls mit einer Gewerbeerlaubnis, sprich Gewerbeanmeldung, gleich zu setzen, da diese z.B. nicht von amtswegen an das Finanzamt weitergeleitet wird, wie eine Gewerbeanmeldung.
Somit wird die Hundezucht und sogar der Hundehandel durch die Beklagte tatsächlich gewerberechtlich unangemeldet (Die Klägerin möge die Gewerbeanmeldung vorlegen), tierschutzrechlich nicht genehmigt und unter Umgehung des Mehrwertsteuergesetzes durchgeführt.
Da die Klägerin offensichtlich die Gewerbeanmeldung nicht vorlegen kann (sonst würde ohnehin eine Hundezucht im VDH gegen dessen Satzung verstoßen und die Klägerin hätte diese wohl ebenfalls der Klageschrift angehangen), kann dem Finanzamt das gewerbsmäßige Züchten und Handeln mit Hunden nicht bekannt sein, da das Finanzamt keine entsprechende Information vom Gewerbeamt erhalten haben kann. Wenn dem Finanzamt aber das gewerbliche Tun nicht angezeigt worden ist (durch die Formulare zur Gewerbeanmeldung), geht die gewerberechtlich unangemeldete und tierschutzrechtlich nicht genehmigte, das Mehrwertsteuergesetz umgehende Hundezucht auf jeden Fall am Einkommens- und Gewerbesteuerrecht vorbei (Die Klägerin möge doch einen behaupteten Bescheid des Finanzamtes vorlegen, aus welchem hervorgeht, daß dem Finanzamt das gewerbliche Züchten und der Handel mit Hunden bekannt ist, jedoch eine steuerliche Relevanz nicht vorliege).
Sollte die Klägerin diesen Nachweis nicht erbringen, stellt der Beklagte vorsorglich und hilfsweise den Antrag die Klägerin wegen Meineides zur Verantwortung zu ziehen. (siehe eidesstattliche Versicherung vom 24.03.99)Beweisantrag:
- zeugenschaftliche Vernehmung von Frau Karen, ladungsfähige Anschrift wird auf richterlichen Hinweis nachgereicht. Frau
wird dem Gericht den Inhalt eines telefonischen Verkaufsgespräches mit der Klägerin wiedergeben und von eidesstatt erklären können, in welchem die Klägerin die o.g. Welpenverkaufspreise nannte.
- Zur Wurfgröße bei Hunden wird die Hinzuziehung eines Hundesachverständigen beantragt, welcher nicht, durch die eigene VDH – Zugehörigkeit bedingt, vorbelastet ist und somit vom Beklagten sofort als befangen abgelehnt werden würde.
Wenn dem dann so ist, würde der Beklagte gerne wissen, warum er das so nicht veröffentlichen darf, zumal die Klägerin sich selbst als „Wohnzimmervermehrer“ bezeichnet und somit die Definition auf der Homepage des Beklagten kennen muß (siehe Auszug aus dem kynologischen Lexikon, welches auf der Homepage des Beklagten ebenfalls seit 1.7.98 veröffentlicht ist. – Anlage). Die Anzahl der Tiere, welche durch die Klägerin gehalten und zur Zucht verwandt werden, konnte der Beklagte selbst heute noch, als die Klage ihn erreichte auf der Homepage http://www.
.de erfahren!! (Siehe Anlage) Dieser Fakt spricht jedoch weniger für eine „Wohnzimmervermehrerin“ als für einen „Hundezüchter“ nach der Definition des Beklagten auf dessen Homepage (siehe Anlage) und steht somit selbst dem Statut des VDH entgegen..
- zu 3. (die Antragsteller als Mitglieder „Hundemafia“ zu bezeichnen.) Zusammengehörigkeiten herzustellen versucht, welche tatsächlich nicht gegeben sind.
Begründung:
Die Aufforderung „Gebt der Hundemafia keine Chance“ ist weder auf den Artikel im Gästebuch bezogen, welcher unter dieser Aufforderung steht, noch auf den zuvor stehenden Artikel. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine, auch in jüngster Zeit, seitdem bei rassehunde.de Bannerwerbung eingesetzt wird, häufig wiederkehrende Werbeaussage, welche rein zufällig an dieser Stelle plaziert wurde. Die Verknüpfung zum folgenden Artikel ist wohl eher unwahrscheinlich und nicht bewußt gewollt, was alleine dadurch belegt ist, daß der Abstand zum vorherigen Artikel weit geringer ist, als zum folgenden Gästebuchbeitrag. Die Aussage ist jedoch ein Grundanliegen der Homepage und zieht sich durch die gesamte Website des Beklagten. Hier soll lediglich durch die Klägerin ein angeblicher Bezug auf den folgenden, die Klägerin betreffenden Artikel durch die Klägerin konstruiert oder hinein argumentiert werden. Aber ein einziger Hinweis per e-mail, daß sich die Darstellung bei der Klägerin als eine „Überschrift“ darstellt, hätte genügt, um dieses abzuändern. Da die Klägerin diesen Weg nicht fand und nutzte, sondern dies erstmalig vor dem Gericht so darstellt, wartet der Beklagte den richterlichen Hinweis auf Veränderung ab und stellt den diesbezüglichen Antrag, die Klägerin auf eine, dem kostenintensiven Landgerichtsrechtszug vorgeschaltete, kostenfreie Abmahnung bezüglich dieser Darstellung hinzuweisen.
Die Klägerin wurde zu keinem Zeitpunkt als Mitglied der Hundemafia bezeichnet.- zu 4. (die Antragsteller in der Homepage...) von einer falschen Interpretation des Vertrages und der tatsächlich dem Beklagten gegenüber gestellten Wünsche ausgeht.
Begründung:
Der zuvor erörterte Einjahresvertrag ist ein befristeter Vertrag. Der Klägerin steht somit nach BGB das ordentliche Kündigungsrecht nicht zu und Gründe zur außerordentlichen Kündigung sind diesseitig nicht erkennbar. Trotzdem kam der Beklagte dem Wunsch der Klägerin nach und löschte den ohnehin kostenlosen Züchterlisteneintrag bis zur Unkenntlichkeit, wie aus der Anlage zur Klageschrift ersichtlich. „Hän....“ könnte ebenso „Händel“ oder sonst etwas heißen. Den Bezug zu „“ stellen wohl nur eingeweihte her. Aus
-Zwinger „vom Fel...“ könnte auch „vom Felsen“ oder „vom Felgenlauf“ oder ähnliches werden. Der Beklagte kam also der Bitte der Klägerin, diese von der Züchterliste zu streichen durchaus nach. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, daß unmittelbar von der Züchterliste ein Link zum Gästebuch führt, in welchem der Name und der Zwingername noch vorhanden ist, da die Klägerin nicht verlangte die gesamte Homepage von beidem zu befreien. Im Gegenzug müßte sich die Klägerin dann gefallen lassen, daß gleicher Link auch zu den o.g. Gästebuchbedingungen führt, und sie somit sehr wohl die Genehmigung zur Veröffentlichung erteilte.
Weitere Bitten oder Forderungen bezüglich der generellen Streichung von der gesamten Homepage haben den Beklagten nie erreicht.
Die Behauptung, der Beklagte hätte die Annahme einer Abmahnung verweigert, ist hier nicht nachvollziehbar, da der Beklagte niemals eine Annahme eines eingeschriebenen Briefes verweigern würde. Dies insbesondere, da dem Beklagten bewußt ist, daß eventuelle Fristversäumnisse damit begründet werden könnten. Vielmehr kann der Beklagte sich nur vorstellen, daß eine Zustellung wegen Abwesenheit nicht möglich war. Der Beklagte betreibt eine gewerberechtlich angemeldete, tierschutzrechtlich genehmigte, Mehrwertsteuer abführende, Einkommenssteuer erklärende, gewerbesteuerrelevante und vom Amtstierarzt kontrollierte Hundezuchtanlage mit auch ständig frei laufenden Hunden auf einem nicht eingefriedeten, im Außenbereich liegenden Grundstück und hat somit mit der Postzustellerin vereinbart, um Post zuzustellen, nicht aus dem PKW aussteigen zu müssen., da diese den natürlichen Respekt vor fremden Hunden hat.
Denkbar wäre also, daß die Postzustellerin den Vermerk setzte, nachdem auf das vereinbarte Hupsignal niemand am PKW erschien, oder nur eine Angestellte des Beklagten anwesend war, welche keinerlei Empfangs- oder Unterschriftsvollmacht hatte. Der Beklagte hätte den Brief angenommen, wäre ihm dieser zugestellt worden. Die Klägerin hätte für die Abmahnung z.B. auch nur ein e-mail benutzen brauchen, und schon hätte der Beklagte, in welcher Weise auch immer, reagiert.Der Beklagte hat also den Wünschen der Klägerin entsprochen und bestreitet somit das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses und die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes. Die Kosten des rechtsanwaltlichen Abmahnungsvorganges werden ausdrücklich bestritten, da diese offensichtlich durch Schätzung eines übertrieben hoch angenommenen Streitwertes zustande kommen.
Der Beklagte wird, nicht nur aufgrund seiner derzeitigen wirtschaftlichen Lage, auch künftig nicht in der Lage sein, irgendwelche Prozeß-, Anwalts-, oder Abmahnungsgebühren zu zahlen und bestreitet ausdrücklich den geschätzten und zur Abmahnung, aber selbst in der Klageschrift differierenden Streitwert in Höhe von 15.000,- DM. Selbst der Streitwert von 10.001,- DM wird bestritten und deutet ausschließlich darauf hin, das Verfahren, einzig mit dem Ziel der Prozeßverteuerung, durch die dortige Anwaltspflicht, am Landgericht anhängig machen zu können. Der Gegenseite wird in das Wissen gestellt, genau zu wissen, daß die Höhe des geschätzten Streitwertes übermaßen übertrieben ist.
Der Beklagte ist durchaus und grundsätzlich bereit, den Namen der Klägerin und der gewerberechtlich unangemeldeten „Vermehrungsstätte“ auf seiner, der seriösen und durch den Gesetzgeber autorisierten Hundezucht gewidmeten, Homepage unkenntlich zu machen.
Nur erwartet er im Gegenzug die Einstellung des völlig unnötigen Verfahrens und die Zahlung einer Aufwandsentschädigung. Immerhin konnte der Beklagte von einer möglichen, kostenpflichtigen Vermittlung der Züchteranschrift ausgehen, weshalb er den Züchterlisteneintrag als solchen, kostenlos zur Verfügung stellte. Bei einer vorzeitigen Löschung, also einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch die Züchterin ist Ihm diese Vermittlung nicht möglich, sodaß der Beklagte auf den Kosten für die Erstellung einer eigens für diesen Eintrag gefertigten HTML – Seite, die Erstellung der Eintragungen unter „News bei rassehunde.de“ und der Eintragungen in der jeweils rassespezifischen Züchterlisten „sitzen“ bleibt.
Ohne den entgangenen Gewinn aus der Vermittlung zu berücksichtigen, liegen diese Kosten bei:Erstellen einer HTML – Seite 130,00 DM
Erstellen der Eintraege in den Züchterlisten je 45,- DM 90,00 DM
Erstellen der Einträge unter „News bei rassehunde.de“ 45,00 DM
Online- und Telefongebühren für das Hochladen der Seiten 15 min à 0,08 DM 1,20 DM
Anmelden bei den Suchmaschinen inklusive der hierzu benötigten Onlinekosten 45,00 DMSumme der Kosten: 311,20 DM netto
Auch hatte die Klägerin zugesagt, jeweils das, für das Rasselexikon, notwendige Bild- und Textmaterial zu liefern, weshalb im Gegenzug ein kostenloser Fulldate – Eintrag vereinbart war. Der Wert eines Fulldate-Eintrages beläuft sich auf 120,- DM brutto. Da die Homepage des Beklagten die einzige vergleichbare Homepage im deutschen Internet ist, welche ein Rasselexikon anbietet, in welchem die Historien und Beschreibungen der Rassen nicht von irgendwelchen Studenten aus irgendeinem Hundebuch abgeschriebenen Texten, sondern mit Texten und Bildern von jeweiligen Züchtern der Rassen erstellt werden, entgeht dem Beklagten weiterhin die Möglichkeit seit dem „Rückzug“ der Klägerin, die somit erstellten Seiten für die Bannerwerbung zu nutzen und hierdurch Werbeeinnahmen zu erlösen. Es sei, nachdem der Klägerin gestattet wurde den Streitwert auf übertriebene 15.000,- DM zu schätzen, dem Beklagten erlaubt diese Einnahmeverluste auf realistische ca. 500,- DM / Jahr zu schätzen.
Die sich so zusammensetzende Vertragsablösegebühr beträgt somit in der Summe netto:
811,20 DM
Hilfsweise und vorsorglich beantragt der Beklagte, die Klägerin zur Zahlung der zuvor bezifferten Vertragsablösegebühr zu verurteilen und eine vollstreckbare Ausfertigung dem Beklagten zuzustellen.Jedweder Anspruch der Klägerin wird in der Zusammenfassung bestritten.
Eine Kreditschädigung durch den Beklagten wird ausdrücklich bestritten, da die Homepage generell nicht dazu geeignet ist, einen „Ruf in der Züchterschaft“ des VDH`s zu verändern, da viele (die meisten) VDH – Züchter diese Homepage meiden. Das ist so, da viele dieser Züchter zum fanatischen Teil des VDH gehören, welche, nur weil die Marketingexperten des VDH ihren Job gut machen, alles glauben, was die Marketingabteilung des VDH erzählt und dieses oft als gegeben in ihre eigene Argumentation aufnehmen. Wenn also der VDH die Homepage „rassehunde.de“ als eine Homepage eines profitgierigen Hundehändlers darzustellen versucht (siehe Gästebuch bei rassehunde.de), wird seine anhängende Züchterschaft dies glauben und diese Homepage meiden. Wo soll also eine Kreditschädigung entstehen, wenn niemand diese Seiten besucht?
Insbesondere wird die Kreditschädigung bestritten, als daß eine Züchterin aus einem der von Familiegeführten Vereine feststellte, daß sie nicht mit diesen Leuten auf einer Züchterliste stehen möchte, da Sie ... (siehe Ausführungen im Gästebuch bei rassehunde.de).
Weiter erläuterndes Beispiel:
Der VDH behauptet auf seiner Homepage http://www.vdh.de : „Nur Ahnentafeln mit dem Gütesiegel des VDH gewährleisten die Richtigkeit der enthaltenen Angaben“ – Hierzu haben natürlich viele VDH–ler keine abweichende Meinung.
Die behauptete Eilbedürftigkeit kann somit aus hiesigem Verständnis nicht nachvollzogen werden.
Gestattet sei abschließend die Frage, ob es rechtlich möglich ist, mich in diesem Fall von der Anwaltspflicht zu befreien, um die Kosten des ohnehin abzuweisenden Klageantrages in dem tatsächlichen Streitwert angepaßter Höhe zu begrenzen ?
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Stierand
http://www.rassehunde.deEvaweg 09
D-06179 Steuden
(+49) 034601 22473
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