Für alle Mitglieder wie für alle Vereinsinteressierten finden Sie hier die Satzung des Deutschen Teckelklub 1888 e.V.

Die Satzung stellen wir Ihnen auch zum Download zur Verfügung.
Bitte klicken sie hier: Satzung des DTK

 

Deutscher Teckelklub 1888 e.V.

Satzung

Beschlossen und genehmigt auf der Generalversammlung am 10. Mai 1997 in Wuppertal

 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
7.Der Verein führt den Namen Deutscher Teckelklub 1888 e.V." nachstehend auch DTK genannt.
Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Duisburg. Der DTK ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter Nr. 1096 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
Der DTK ist ein Kleintierzuchtverein (Rassehunde-Zuchtverein). Seine Mitglieder sind ausschließlich nicht berufsmäßige Züchter, Teckelhalter und weitere Teckelfreunde.
3.
Der DTK fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 2 Vereinszweck 
1.
Der DTK fördert alle Bestrebungen, den Teckel mit einem formvollendeten Körper zu züchten, sein ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Anlagen zu bewahren und zu fördern im Sinne der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes gegenüber unseren Wildarten.
2.
Der DTK wahrt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder im Innen- wie im Außenverhältnis.
 

§ 3 Mittel zum Vereinszweck

1.
Der DTK verpflichtet seine Mitglieder zur Zucht mit gesunden Teckeln, zur Abgabe von gesunden Welpen und zur tierschutz- und artgerechten Haltung der Hunde. Dem ausgeprägten Bewegungsdrang der Teckel muß genügend Rechnung getragen werden.
2.
Einrichtung einer Geschäftsstelle, Führung des Stammbuches, Sammeln und Auswerten von Stammdaten und anderen züchterisch verwertbaren Daten, Ahnentafelerstellung, Veranstaltung von Ausstellungen, Zuchtschauen, Jagdgebrauchshundeprüfungen, andere Prüfungen und Förderung der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten in Familie und Freizeit sowie die Herausgabe eines Mitteilungsblattes, sind Mittel, die dazu beitragen, den Vereinszweck zu erfüllen.
3.
Der DTK fördert die wissenschaftliche Forschung im Hinblick auf die Zucht, Vererbung, Gesundheit, Haltung, Fütterung und Pflege der Teckel.
4.
Der DTK strebt eine enge Zusammenarbeit mit kynologischen Dachorganisationen, Tierschutz-, Jagdschutz- und Naturschutzverbänden an.

§ 4 Gliederung des DTK
1.

Der Verein entfaltet seine Aktivitäten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

2.
Der Verein gliedert sich in Landesverbände, in denen Gruppen bzw. Sektionen zusammengeschlossen sind.
3.
Mitglieder, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben, müssen sich einer Gruppe bzw. Sektion anschließen.
4.
Die Bildung einer Gruppe ist von mindestens 7 Mitgliedern zu beantragen. Nichtmitglieder sind antragsberechtigt, wenn sie gleichzeitig ihre Aufnahme als Mitglied des DTK beantragen und die Mitgliedschaft nach Veröffentlichung im Mitteilungsblatt und Ablauf der 14-tägigen Einspruchsfrist nach Veröffentlichung wirksam wird.
5.
Eine Gruppe kann nur mit Zustimmung des Präsidenten des DTK nach Anhörung des zuständigen Landesverbandes und der Nachbargruppen gegründet werden. Die Koordination wird durch die Geschäftsstelle des DTK durchgeführt. Wird einer Gruppenneugründung durch den Landesverband oder einer der Nachbargruppen begründet widersprochen, so entscheidet über eine Gruppenneugründung endgültig der erweiterte Vorstand des DTK.
6.
Der innere Aufbau der Landesverbände und Gruppen richtet sich nach der Satzung des Landesverbandes bzw. der Gruppe, die keine Regelung enthalten darf, die der Satzung und den Ordnungen des DTK zuwiderlaufen. Für nicht eingetragene Vereine gilt die Ordnung für die Landesverbände bzw. die Ordnung für die Gruppen, die Bestandteil dieser Satzung sind.
7.

Die süddeutschen Vereine übernehmen unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen Selbständigkeit und Wahrung ihrer traditionellen Eigenart in ihrem Gebiet die Funktionen von Landesverbänden. Sie bezeichnen sich z.B.: "Bayerischer Dachshundklub e.V., gegr. 1893, Landesverband im Deutschen Teckelklub".

Die Bezeichnung der Sektionen ist den Vereinen freigestellt.

§ 5 Mitgliedschaft 
1.
Mitglied kann jeder unbescholtene Volljährige werden. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Beitritt beinhaltet die Einwilligung zur selbständigen Ausübung des Stimmrechts durch den beschränkt Geschäftsfähigen.
2.
Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Teckelklubs in der Bundesrepublik Deutschland sein. Bei Mitgliedschaft in einem ausländischen Teckelklub ist die FCI-Anerkennung dieses Vereins erforderlich.
3.
Die Mitgliederdaten werden mittels EDV erfaßt und verarbeitet. Die Weitergabe von Daten obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Mitglieder haben das Recht, die Weitergabe ihrer persönlichen Daten zu untersagen.
4.
Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme an DTK-Veranstaltungen und Inanspruchnahme von DTK-Einrichtungen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.
2.
Die Antragsteller werden im Mitteilungsblatt des DTK veröffentlicht.
3.
Einsprüche gegen die Aufnahme sind innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung bei der Geschäftsstelle des DTK schriftlich einzureichen.
4.
Über Einsprüche entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des zuständigen Landesverbandes. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
5.
Jedes neue Mitglied erhält die Mitgliedsrechte nach Zahlungseingang der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages.
6.
Gewerbliche Hundehändler sind vom Erwerb der Mitgliedschaft, der Benutzung des Stammbuches sowie von der Teilnahme an Veranstaltungen des DTK ausgeschlossen. Dies gilt auch für Züchter, die bewußt Hundehändler beliefern.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen nach den Richtlinien des DTK zu nutzen und vom Verein Auskunft, Rat und Beistand in Fragen der Teckelzucht und -haltung zu erhalten.
2.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • 2.1 die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.
  • 2.2 die Tätigkeit seiner Organe und Gliederungen zu unterstützen und die Ziele des Vereins zu fördern.
  • 2.3 die festgesetzten Beiträge und Gebühren termingerecht abzuführen,
  • 2.4 sämtliche zur Durchführung der Satzung und Ordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  • 2.5 die Zucht- und Eintragungsbestimmungen einzuhalten,
  • 2.6 die Welpenvermittlung zu unterstützen,
  • 2.7 sich fair und loyal zu verhalten und alles zu unterlassen, was Ansehen und Interessen des Vereins zu schädigen vermag.

§ 8 Ruhen der Mitgliedschaft
  Der geschäftsführende Vorstand des DTK kann in dringenden Fällen das einstweilige Ruhen der Mitgliedschaftsrechte und Funktionen anordnen, falls ein vereinswidriges Verhalten vorliegt, oder falls die Interessen des DTK diese Maßnahme erfordern. Der Präsident legt den Vorgang unverzüglich dem Ehrengericht zur endgültigen Entscheidung vor, die innerhalb von drei Monaten zu erfolgen hat.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft erlischt:
  • 1.1 durch Tod

  • 1.2 durch form- und fristgerechte Austrittserklärung.

    Der Austritt ist zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Austrittserklärung ist durch eingeschriebenen Brief an die Gruppe bzw. Sektion, den Landesverband oder die Geschäftsstelle des DTK zu richten. Sie muß dort spätestens drei Monate vor Ende des Geschaftsjahres eingegangen sein.

  • 1.3 durch Ausschluß

    Der Ausschluß muß erfolgen:

  • 1.3.1bei Fälschung von Ahnentafeln .
  • 1.3.2 bei Täuschungshandlungen .
  • 1.3.3. bei wissentlich falscher Aussage im Rahmen der Ehrengerichtsbarkeit.
  • 1.3.4.bei Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 2 dieser Satzung .
  • 1.3.5 falls sich der Tatbestand des § 6 Ziff. 6 dieser Satzung nach dem Eintritt in den Verein einstellt .

    Der Ausschluß kann erfolgen:

  • 1.3.6 bei Satzungsverstößen, bei Verfehlungen gegen die Zucht- und Eintragungsbestimmungen, gegen die Prüfungs- und Richterordnungen oder gegen sonstige satzungsgemäße Beschlüsse.
  • 1.3.7 bei einem die Teckelzucht schädigendem Verhalten innerhalb und außerhalb des DTK .
  • 1.3.8 bei schwerer, öffentlicher Beleidigung eines anderen Mitglieds.
  • 1.3.9 bei öffentlicher, ungebührlicher Kritik gegenüber einem Richter oder Richteranwärter .
  • 1.3.10 bei wiederholter Störung des Vereinsfriedens oder der Interessen des DTK .
  • 1.3.11bei rechtsmäßigem Ausschluß von kynologischen Veranstaltungen .
  • 1.3.12 bei Verstoß gegen die Waidgerechtigkeit mit nachfolgendem Ausschluß aus Jagdorganisationen .
  • 1.3.13 bei rechtskräftiger, schwerer Bestrafung durch ein ordentliches Gericht .
  • 1.3.14 bei Nichtbeachtung einer Vereinsstrafe.

  • 1.4. wenn sich das Mitglied nicht binnen eines Jahres nach dem Ausscheiden aus einer Gruppe einer anderen Gruppe anschließt.

  • 1.5 bei Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung.
2.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Klubvermögen. Sie verlieren die Befugnis als DTK-Richter. Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern wird das Stammbuch gesperrt; der für sie eingetragene Zwingername wird gelöscht. Außerdem sind ausgeschlossene Mitglieder gleichzeitig als Teilnehmer an allen Veranstaltungen des DTK und seiner Organisationen gesperrt.
3.

Über den Ausschluß eines Mitglieds beschließt auf Antrag des Obmanns für die Ehrengerichtsbarkeit der Disziplinarausschuß des DTK.
Über den zwingenden Ausschluß nach § 9 Ziff 1.3.1 bis 1.3.4 und § 9 Ziff. 1.4 dieser Satzung entscheidet der geschäftsführende Vorstand direkt. Über den Ausschluß nach § 9 Ziff. 1.5 entscheidet die Gruppe.

4.
Der zugestellte Ausschließungsbescheid muß den Ausschließungsgrund aufzeigen.
5.

Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch den Ausschluß nicht berührt.

§ 10 Ehrenmitglieder
  Zu Ehrenmitgliedern des DTK kann der erweiterte Vorstand Personen ernennen, die sich um den DTK hervorragend verdient gemacht haben.
§ 11 Mitgliedsbeiträge und Gebühren
1.
Zur Bestreitung der Kosten und Durchführung seiner Aufgaben erhebt der DTK einen Jahresbeitrag. Für die Aufnahme in den Verein ist eine Gebühr zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt.
2.

Sind Eheleute, ihre Nachkommen oder Lebenspartner, die in einer Hausgemeinschaft leben, Mitglieder des DTK, dann zahlen das zweite und folgende Mitglied dieser Gemeinschaft den halben Beitrag. Die Vergünstigung entfällt, falls sich der oder die Betroffene einen Zwingernamen hat schützen lassen. Mitglieder, die Beitragsermäßigung in Anspruch nehmen, erhalten kein Mitteilungsblatt. Mitglieder, die in der zweiten Jahreshälfte aufgenommen werden, haben im Eintrittsjahr die Aufnahmegebühr und den halben Jahresbeitrag zu entrichten (siehe auch § 6, Ziff. 5).
3.
Der Jahresbeitrag wird fällig am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres und ist innerhalb der ersten zwei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. Er wird von den Gruppen oder Landesverbänden erhoben und ist spätestens zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres an den DTK abzuführen.
4.
Nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge sind durch Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen anzufordern. Mahnverfahren der einziehenden Stellen sind spätestens am 31. Mai des Geschäftsjahres abzuschließen. Durch Mahnverfahren erhobene Beiträge sind unverzüglich abzuführen.
5.
Gruppen oder Landesverbänden, die Beiträge nicht fristgerecht an den DTK abführen, kann der geschäftsführende Vorstand Veranstaltungen sperren.
6.
Ehrenmitglieder des DTK und Mitglieder mit mindestens 40jähriger Mitgliedschaft sind von Beitragszahlungen befreit.
 § 12 Bindungswirkung
1.
Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend.
2.
Jeder Beschluß ist solange wirksam, bis der Widerspruch zu den Regelungen der Satzung (oder aber eines Gesetzes) durch einen Beschluß des entsprechenden Organs, des Ehrengerichts oder eines staatlichen Gerichtes, festgestellt worden ist.
3.
Die Durchführung der Beschlüsse in den Landesverbänden, Gruppen bzw. Sektionen obliegt den jeweils zuständigen Vorständen.
§ 13 Organe des DTK
1.

Organe sind:

  • 1. der Präsident
  • 2. der geschäftsführende Vorstand
  • 3. der erweiterte Vorstand
  • 4. die Delegiertenversammlung
  • 5. der Disziplinarausschuß und das Ehrengericht

§ 14 Präsident
1.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie sind, jeder für sich, berechtigt, den Klub gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis ist der Vizepräsident nur dann zur Vertretung berechtigt, wenn der Präsident verhindert ist.
2.

Der Präsident beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Delegiertenversammlung ein und setzt hierzu jeweils die Tagesordnung fest.
3.
Der Präsident führt den Vorsitz im geschäftsführenden Vorstand, dem erweiterten Vorstand und in der Delegiertenversammlung. Er ist dem erweiterten Vorstand und der Delegiertenversammlung gegenüber für die Erledigung der laufenden Geschäfte unter Beachtung des Vereinszweckes verantwortlich. Den erweiterten Vorstand und die Delegiertenversammlung hat er regelmäßig umfassend über die Durchführung der Beschlüsse und die Erledigung der laufenden Geschäfte zu informieren.
4.
Scheidet der Präsident während einer Amtsperiode aus, tritt der Vizepräsident bis zur nächsten Delegiertenversammlung an seine Stelle. In dieser Delegiertenversammlung ist für den Rest der Wahlperiode ein neuer Präsident zu wählen.
5.

Der Präsident erledigt alle Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder einem Mitglied des erweiterten Vorstandes obliegen und hat die Alleinzuständigkeit für die Geschäftsstelle.

§ 15 Geschäftsführender Vorstand
1.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  • 1.1 der Präsident
  • 1.2 der Vizepräsident
  • 1.3 der Schatzmeister und
  • 1.4 der Bundeszuchtwart
2.
Der geschäftsführende Vorstand arbeitet nach der Geschäftsordnung, die der erweiterte Vorstand erläßt. In ihr sind die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes über den § 14 hinaus unter Berücksichtigung der Aufgaben für Schatzmeister und Bundeszuchtwart geregelt. Weiter regelt die Geschäftsordnung die Aufgaben der von der Delegiertenversammlung gewählten Obleute.
3.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen insbesondere:
  • 3.1 Überwachung der Geschäftsführung
  • 3.2 Überwachung der Stammbuchführung
  • 3.3 Überwachung der Kassenführung
  • 3.4 Überwachung des Zuchtwesens, des Prüfungs- und Ausstellungswesens
  • 3.6 Terminierung der Delegiertenversammlung
  • 3.7 Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
  • 3.8 Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und Festsetzung ihrer Bezüge
  • 3.9 Bearbeitung und Ahndung von Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen und satzungsgemäßen Beschlüsse des DTK
  • 3.10 die Erledigung sonstiger übertragener Aufgaben
  • 3.11 Erstellung eines Geschäftsverteilungsplanes für die Geschäftsstelle des DTK.
4.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
5.

Bei Stimmengleichheit im geschäftsführenden Vorstand entscheidet die Stimme des Präsidenten.

6.
Zu einer Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes haben nur Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes Teilnahmerecht, unbeschadet des Rechts, den Geschäftsführer jederzeit zu den Sitzungen hinzuziehen.
7.
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich zu übersenden sind.

§ 16 Erweiterter Vorstand
1.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  • 1.1 der geschäftsführende Vorstand

  • 1.2 die Obleute für
  • 1.2.1 Jagdgebrauchs-, Gebrauchsrichter- und Prüfungswesen
  • 1.2.2 Zuchtrichterwesen
  • 1.2.3 Ausstellungswesen
  • 1.2.4 Öffentlichkeitsarbeit
  • 1.2.5 Jugendarbeit und
  • 1.2.6 Ehrengerichtsbarkeit

  • 1.3 die Vorsitzenden der Landesverbände
2.
Die wahrgenommenen Funktionen im erweiterten Vorstand sind Ehrenämter. Den Vorstandsmitgliedern werden ihre Auslagen nach den vom erweiterten Vorstand festgesetzten Pauschalen erstattet.
3.
Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.
4.
Im erweiterten Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist ausgeschlossen. Nur die Vorsitzenden der Landesverbände können sich im Falle ihrer Verhinderung durch ihren gewählten Vertreter vertreten lassen.
5.
Die Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
6.
.Beschlüsse des erweiterten Vorstandes können in begründeten Ausnahmefällen auch auf schriftlichem Wege zustande kommen.
7.

Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch Rundschreiben des Präsidenten unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens 4 Wochen.
8.
Zu einer Sitzung des erweiterten Vorstandes haben nur Mitglieder des erweiterten Vorstandes Teilnahmerecht, unbeschadet des Rechts, den Geschäftsführer jederzeit zu den Sitzungen hinzuzuziehen.
9.

Dem erweiterten Vorstand werden insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen:

  • 9.1 Erlaß einer Geschäftsordnung
  • 9.2 Vorbereitung der Delegiertenversammlung und Vorbereitung von Anträgen an die Delegiertenversammlung
  • 9.3 Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
  • 9.4 Bearbeitung des Standards (Teckel)
  • 9.5 Bearbeitung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen
  • 9.6 Bearbeitung der Prüfungsordnungen und der Richterordnungen
  • 9.7 Ernennung von Richteranwärtern
  • 9.8 Ernennung der Prüfungskommissionen für Richter und Überwachung ihrer Tätigkeiten
  • 9.9 Überwachung des Prüfungswesens, des Zuchtwesens und des Ausstellungswesens
  • 9.10 Koordination und Kooperation der Landesverbände
  • 9.11 Festsetzung und Durchführung von Veranstaltungen des DTK
  • 9.12 Endgültige Entscheidung über Widersprüche bei Gruppenneugründungen und Gruppenauflösungen
  • 9.13 Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • 9.14 Vergabe von Ehrenzeichen, Auszeichnung von Mitgliedern
  • 9.15 Festsetzung der Auslagenerstattung an die Delegierten zur Delegiertenversammlung
  • 9.16 Festsetzung der Pauschalen für die Auslagenerstattungen des erweiterten Vorstandes und der Ausschüsse
  • 9.17 Festsetzung der Gebührenordnung
  • 9.18 Beratung von Fragen, die dem Vereinszweck dienen
  • 9.19 Bildung von Arbeitsausschüssen
10.
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die dem erweiterten Vorstand unverzüglich zu übersenden sind.
 

§ 17 Fachausschüsse
1.

Für das Zuchtwesen und für das Jagdgebrauchs- und Prüfungswesen sind je ein Fachausschuß zu bilden.
In den Fachausschüssen sind die Landesverbände mit je einem Mitglied vertreten. Die Wahl der Mitglieder obliegt den Landesverbänden einschließlich der Wahl eines Ersatzmitgliedes. Den Vorsitz führt im Fachausschuß für das Zuchtwesen der gewählte Bundeszuchtwart, im Fachausschuß für das Jagdgebrauchs- und Prüfungswesen der gewählte Bundesobmann.

Die Fachausschüsse sind bei Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung des Sachgebietes einzuberufen. Die Fachausschüsse haben beratende Funktion.
2.
Bei Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden.
3.
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die dem Präsidenten und dem jeweiligen Fachausschuß unverzüglich zu übersenden sind.

§ 18 Kassenprüfung

Aufgaben:

  • 1. Prüfung der Kassen- und Buchungsbelege hinsichtlich ordnungsgemäßer Verbuchung und sachlicher Richtigkeit,
  • 2. Prüfung der Übereinstimmung von Büchern und Jahresabschluß.
  • 3. Die Prüfungen sind jährlich mindestens einmal vor der Delegiertenversammlung durchzuführen.
  • 4. Über Art und Umfang und evtl. Beanstandungen ist der Delegiertenversammlung zu berichten.

§ 19 Delegierte
1.

Gekorene Delegierte sind die in den Landesverbänden gewählten Delegierten oder deren persönliche Vertreter.

  • 1.1 Die Delegierten und deren persönliche Vertreter zur Delegiertenversammlung des DTK werden von den wahlberechtigten Mitgliedern bzw. Delegierten in den Generalversammlungen bzw. Delegiertenversammlungen der Landesverbände gewählt.
  • 1.2 Wählbar ist jedes volljährige Mitglied einer dem Landesverband angehörenden Gruppe bzw. Sektion.
  • 1.3 Der Delegierte bekleidet ein Vereinsamt, das ihm von der Gesamtheit der Mitglieder übertragen ist. Er tritt in ein auftragsähnliches Vertragsverhältnis zum Verein und ist diesem zur Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere zur Teilnahme an der Delegiertenversammlung, verpflichtet.
  • 1.4 Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach dem Mitgliederstand im entsprechenden Landesverband am 1. Januar des Wahljahres. Die Anzahl der Delegierten für einen Landesverband ändert sich während der laufenden Wahlperiode, wegen eventueller Mehrung oder Minderung der Mitgliederzahl, nicht.
  • 1.5 Scheidet ein Delegierter während seiner Wahlperiode aus dem Verein aus, so tritt an seine Stelle der gewählte persönliche Vertreter. Scheiden beide aus, sind in der nächsten Generalversammlung bzw. Delegiertenversammlung des betreffenden Landesverbandes Nachwahlen für den Rest der Wahlperiode vorzunehmen.
  • 1.6 Je angefangene 400 wahlberechtigte Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes wird ein Delegierter und jeweils ein persönlicher Vertreter gewählt. Der Delegierte hat in der Vertreterversammlung des DTK eine Stimme.
  • 1.7 Die Delegiertenversammlung bzw. Generalversammlung des Landesverbandes kann beschließen, daß mehr Kandidaten auf eine Liste gesetzt werden als Delegiertenplätze zu vergeben sind, wobei diejenigen gewählt sein sollen, die die relativ meisten Stimmen bekommen haben.
  • 1.8 Den Modus, ob Einzelwahl oder Wahl entsprechend der Möglichkeit nach § 19 Ziff. 1.7, bestimmt jeweils die Delegiertenversammlung bzw. Generalversammlung des Landesverbandes, wobei geheime Wahl zwingend ist.
  • 1.9 Die Namensliste der gewählten Delegierten mit den persönlichen Vertretern ist unmittelbar nach der Wahl durch den Versammlungsleiter der Geschäftsstelle des DTK zuzuleiten.
  • 1.10 Das Stimmrecht kann von den Delegierten bzw. Mitgliedern in der Delegiertenversammlung bzw. Generalversammlung des Landesverbandes nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung ist nur an den gewählten Vertreter möglich.
2.
Geborene Delegierte sind der Präsident des DTK und die Vorsitzenden der Landesverbände.
3.
Die Übertragung der Stimme des Delegierten ist, mit Ausnahme der Übertragung an den gewählten persönlichen Vertreter, nicht möglich.
4.

Das Amt des Delegierten oder seines Vertreters endet automatisch durch Ablauf der Amtszeit, durch Tod oder durch Ausscheiden aus dem Verein. Das Amt des Delegierten oder seines Vertreters endet auch wegen Übertritt in einen anderen Landesverband.
5.
Die Delegierten erhalten einen Zuschuß zu ihren Auslagen. Die Höhe der Erstattung setzt der erweiterte Vorstand des DTK fest. Der Zuschuß des DTK wird über die Landesverbände weitergegeben.

§ 20 Delegiertenversammlung
1.
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich zusammen aus den gekorenen und den geborenen Delegierten. Der geschäftsführende Vorstand und die Obleute nehmen an der Delegiertenversammlung teil.
2.
Die Anzahl der gekorenen Delegierten muß mindestens zwei Drittel aller Stimmberechtigten betragen.
3.
Jeder Delegierte hat in der Delegiertenversammlung des DTK eine Stimme. Das Stimmrecht der Mitglieder ist in der Delegiertenversammlung ausgeschöpft, eine Rückübertragung des Stimmrechts an ein Mitglied ist nicht möglich.
4.
Die Delegiertenversammlung findet jährlich in der zweiten Maihälfte statt.
5.
Der Termin der Delegiertenversammlung muß vom Präsidenten des DTK durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Vereins im Monat Dezember des Vorjahres bekanntgegeben werden.
6.
Weitere Delegiertenversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 25 % der Delegierten des Vereins dies schriftlich verlangen. Der Antrag muß den Zweck der Delegiertenversammlung eindeutig erkennen lassen. Außerdem müssen die Gründe angegeben werden, warum die Beschlußfassung der Delegiertenversammlung zu den vorher angegebenen Tagesordnungspunkten verlangt wird.
7.
Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlußfähig,, unbeschadet der Regelung des § 20 Ziff. 2.
8.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten, soweit diese Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Delegierten beschlossen werden.
Dieses Mehrheitsverhältnis gilt nicht für die Änderung des Vereinszwecks; hier gilt Einstimmigkeit gemäß § 33 BGB.
10.
Die Art der Abstimmungen in der Delegiertenversammlung bestimmen die anwesenden Delegierten, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Wahlen muß geheim abgestimmt werden, wenn mehrere Wahlvorschläge für ein Amt vorliegen oder geheime Abstimmung beantragt wird.
11.
Zur Delegiertenversammlung sind Gäste zugelassen.
12.
Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, in der Regel der Präsident, und dem Protokollführer, in der Regel der Geschäftsführer, zu unterzeichnen. Die Niederschrift muß insbesondere die Beschlüsse sowie das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen enthalten. Die Niederschrift wird im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht.
13.
Alle Anträge für die Delegiertenversammlung sind spätestens bis zum 15. Januar des laufenden Geschäftsjahres beim Präsidenten oder bei der Geschäftsstelle des DTK schriftlich einzureichen.
14.
Anträge an die Delegiertenversammlung können von Einzelmitgliedern und Gruppen nur über den zuständigen Landesverband gestellt werden. Der Landesverband hat diese Anträge zu beraten und weiterzuleiten.
15.
Anträge an die Delegiertenversammlung können auch vom Präsidenten direkt sowie von dem geschäftsführenden Vorstand, dem erweiterten Vorstand und den Landesverbänden mehrheitlich gestellt werden.
16.
Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten des DTK unter Angabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort der Versammlung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Monats März des laufenden Jahres oder durch Rundschreiben im März einzuberufen. Gleichzeitig ist der Text, der an die Delegiertenversammlung gestellten Anträge, die bis zum Redaktionsschluß des Mitteilungsblattes vorliegen, zu veröffentlichen.
17.
Auf Beschluß des erweiterten Vorstandes können noch während der Delegiertenversammlung Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Delegiertenversammlung.
18.

Der Delegiertenversammlung obliegt:

  • 18.1 Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
  • 18.2 Wahl und Abberufung der Obleute
  • 18.3 Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
  • 18.4 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrengerichts sowie deren Vertreter
  • 18.5 Festlegung und Änderung der Satzung
  • 18.6 Festlegung des Standards (Teckel)
  • 18.7 Festlegung und Änderung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen
  • 18.8 Festlegung und Änderung der Prüfungsordnungen
  • 18.9 Festlegung und Änderung der Richterordnungen
  • 18.10 Festlegung und Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit
  • 18.11 Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes
  • 18.12 Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer über die Prüfung der Rechnungslegung
  • 18.13 Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
  • 18.14 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr und der Wurfeintragungsgebühr
  • 18.15 Beratung von Fragen, die dem Vereinszweck dienen.
  • 18.16 Festsetzung des Ortes der nächsten Delegiertenversammlung
 § 21 Amtszeiten und Wahlen
Die Verwendung des maskulinen Terms für Funktionsträger, die in ein Amt gewählt sind, schließt die feminine Form in dieser Satzung und den Ordnungen ein.
1.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt.
2.

Die Bundesobleute, die Mitglieder des Disziplinarauschusses und des Ehrengerichtes werden von der Delegiertenversammlung des DTK für die Dauer von vier Jahren gewählt.
3.
Scheiden der Schatzmeister, der Bundeszuchtwart oder einer der Obleute während einer Amtsperiode aus, wählt und bestellt der erweiterte Vorstand einen kommissarischen Ersatzmann. Bei der nächsten Delegiertenversammlung erfolgt für den Rest der Amtsperiode die Nachwahl.
4.
Die Vorsitzenden der Landesverbände und deren Vertreter werden von der Generalversammlung bzw. Delegiertenversammlung des jeweiligen Landesverbandes für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt.
5.
Die Delegierten zur Delegiertenversammlung des DTK (gekorene Delegierte) werden von der Generalversammlung bzw. Delegiertenversammlung des jeweiligen Landesverbandes für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt.
6.
Zwei Kassenprüfer und deren Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
7.
Soweit diese Satzung nicht zwingend geheime Wahlen vorschreibt, entscheidet das jeweilige Wahlgremium über den Wahlmodus.
8.

Für alle Wahlen gilt einfache Stimmenmehrheit.
9.

Wiederwahl ist in allen Fällen möglich.
10.

Stimmzettel und Wahlprotokolle sind bis zur nächsten Wahl aufzubewahren.
11.

Funktionsträger im DTK, das sind die in ein Amt gewählten Mitglieder, sollten Teckelhalter sein.
12.
Die Amtsdauer der Delegierten und der Funktionsträger währt über die Wahlperiode hinaus, bis die Ergebnisse über die Neuwahlen und die Annahme des Amtes bekanntgegeben worden sind.
13.
Ein Mitglied kann, vorbehaltlich andererer Regelungen in dieser Satzung, zugleich mehrere Funktionen im DTK innehaben.

§ 22 Geschäftsführung
1.
Die Geschäftsstelle wird von einem hauptamtlichen Geschäftsführer geleitet. Seine Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Anstellungsvertrag und dem Geschäftsverteilungsplan.
2.
Der Präsident bestellt und entläßt den Geschäftsführer mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
3.

Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Fachausschüsse und den Delegiertenversammlungen teil. Er hat jedoch in dieser Eigenschaft kein Stimmrecht. Er ist für die Niederschriften der Sitzungen und der Versammlungen verantwortlich. Die Einsprüche gegen die Niederschriften sind binnen drei Monaten nach Übersendung bzw. Veröffentlichung an den Präsidenten zu richten.
4.

Der Schatzmeister hat vier Wochen vor der Delegiertenversammlung den Delegierten den vom Steuerberater erstellten Jahresabschluß des abgelaufenen Geschäftsjahres und die mit dem geschäftsführenden Vorstand abgestimmten Plan zahlen für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen.
5.

Dem Bundeszuchtwart obliegt die Überwachung der Zucht und der Stammbuchführung sowie alle im Stammbuchamt durchgeführten Aufgaben. Er hat für die Einhaltung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen Sorge zu tragen. Er leitet bei Verstößen die entsprechenden Unterlagen an den Obmann für die Ehrengerichtsbarkeit weiter.

§ 23 Ehrengerichtsbarkeit
1.
Der ideelle Zweck des DTK kann nur bei Beachtung der Satzung, der Zucht- und Eintragungsbestimmungen, der Prüfungsordnungen, der Richterordnungen und sonstiger satzungsgemäßer Beschlüsse und Ordnungen sowie bei Wahrung der Interessen des Vereins erreicht werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Ehrengerichtsbarkeit.
2.
Die Ehrengerichtsbarkeit erstreckt sich auf alle Verstöße gegen die unter Ziff. 1 aufgeführten Punkte und ist unbeschadet des Vorranges der staatlichen Gerichtsbarkeit auszuüben.
3.

Die Ehrengerichtsbarkeit soll eine außergerichtliche Bereinigung der Streitigkeiten anstreben.
4.

Die Ehrengerichtsbarkeit kann erkennen auf:

  • 4.1 Verwarnung
  • 4.2 Verweis
  • 4.3 Geldbuße bis 2000,00 DM
  • 4.4 Aberkennung von Ämtern innerhalb des DTK
  • 4.5 Zuchtverbot
  • 4.6 Ausstellungs- und Prüfungssperre
  • 4.7 Ausschluß mit Ausstellungs- und Prüfungssperre
5.
Die Maßnahmen unter Ziff 4.4 bis 4.6 können auch befristet ausgesprochen oder zur Bewährung ausgesetzt werden.
6.

Eine Verbindung mehrerer Maßnahmen ist möglich. Entscheidungen der Ehrengerichtsbarkeit nach Ziff. 4.4 bis 4.7 sind im Mitteilungsblatt des DTK zu veröffentlichen.
7.

Dem Disziplinarausschuß des DTK obliegt in Eilfällen die Kompetenz, Disziplinarmaßnahmen nach § 23 Ziff. 4.4 bis 4.6 vorzunehmen. Der Vorgang ist unverzüglich der Ehrengerichtsbarkeit vorzulegen.
8.

Anträge von antragsberechtigten Mitgliedern werden nur bearbeitet, wenn gleichzeitig ein Vorschuß, zur Abdeckung der Verfahrenskosten des Disziplinarausschusses, in Höhe von DM 600,00 bei der Geschäftsstelle des DTK einbezahlt wird.
9.

Gegen die Entscheidung des Disziplinarausschusses ist die Beschwerde beim Ehrengericht möglich.
10.
Die Bearbeitung der Beschwerde des Betroffenen vor dem Ehrengericht ist davon abhängig, ob der Betroffene, innerhalb der Monatsfrist eingehend, einen Kostenvorschuß von DM 1000,00 bei der Geschäftsstelle des DTK bezahlt hat und nachweist, daß er die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beglichen hat.

Über Ausnahmen bei finanziellen Härtefällen entscheidet der Disziplinarausschuß.
11.

Vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts muß das Mitglied die satzungsmäßigen Rechtsmittel fristgerecht ausgeschöpft haben.
12.
Die Durchführung von Ehrengerichtsverfahren ist durch besondere Vorschriften zu regeln. Die Generalversammlung bzw. Delegiertenversammlung erläßt die Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 24 Haftungsbeschränkung
Muß sich der DTK das Verhalten eines Organmitglieds oder eines Bediensteten gem. § 31 BGB bzw. § 831 BGB oder aus einem sonstigen Grunde zurechnen lassen, so haftet er gegenüber den dieser Satzung unterworfenen Personen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die der DTK einzustehen hat.

§ 25 Auflösung
1.
Für die Auflösung des Vereins ist ein Beschluß einer eigens für den Zweck der Auflösung einberufenen Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen erforderlich.

 

2.
Die letzte Delegiertenversammlung beschließt zugleich über die Verwendung des Vermögens des DTK. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Tierzucht.
3.

Die Delegiertenversammlung bestimmt den Liquidator.
§ 26 Inkrafttreten
  Diese Satzung, die Geschäftsordnung, die Ordnungen für die Landesverbände und Gruppen im DTK und die Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit des DTK wurde in der Generalversammlung des DTK am 10. Mai 1997 beschlossen und am . .1997 im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter Nr. 1096 eingetragen.
   
 
Wolfgang Ransleben
Präsident des DTK
 
Gottfried Kraft
Vizepräsident des DTK