Für alle Mitglieder wie für alle
Vereinsinteressierten finden Sie hier die Satzung des Deutschen Teckelklub
1888 e.V.
Die Satzung stellen wir Ihnen auch zum Download
zur Verfügung. | |||||||
Deutscher Teckelklub 1888 e.V. Satzung Beschlossen und genehmigt auf der Generalversammlung am 10. Mai 1997 in Wuppertal | |||||||
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr | |||||||
1. |
7.Der Verein führt den Namen
Deutscher Teckelklub 1888 e.V." nachstehend auch DTK genannt. Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Duisburg. Der DTK ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter Nr. 1096 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | ||||||
2. |
Der DTK ist ein
Kleintierzuchtverein (Rassehunde-Zuchtverein). Seine Mitglieder sind
ausschließlich nicht berufsmäßige Züchter, Teckelhalter und weitere
Teckelfreunde. | ||||||
3. |
Der DTK
fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch
Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
| ||||||
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1. |
Der DTK fördert alle
Bestrebungen, den Teckel mit einem formvollendeten Körper zu züchten, sein
ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Anlagen zu bewahren und
zu fördern im Sinne der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes gegenüber
unseren Wildarten. | ||||||
2. |
Der DTK wahrt die
gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder im Innen- wie im
Außenverhältnis. | ||||||
§ 3 Mittel zum Vereinszweck | |||||||
1. |
Der DTK verpflichtet
seine Mitglieder zur Zucht mit gesunden Teckeln, zur Abgabe von gesunden
Welpen und zur tierschutz- und artgerechten Haltung der Hunde. Dem
ausgeprägten Bewegungsdrang der Teckel muß genügend Rechnung getragen
werden. | ||||||
2. |
Einrichtung einer
Geschäftsstelle, Führung des Stammbuches, Sammeln und Auswerten von
Stammdaten und anderen züchterisch verwertbaren Daten,
Ahnentafelerstellung, Veranstaltung von Ausstellungen, Zuchtschauen,
Jagdgebrauchshundeprüfungen, andere Prüfungen und Förderung der
vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten in Familie und Freizeit sowie die
Herausgabe eines Mitteilungsblattes, sind Mittel, die dazu beitragen, den
Vereinszweck zu erfüllen. | ||||||
3. |
Der DTK fördert die
wissenschaftliche Forschung im Hinblick auf die Zucht, Vererbung,
Gesundheit, Haltung, Fütterung und Pflege der Teckel. | ||||||
4. |
Der DTK strebt eine enge
Zusammenarbeit mit kynologischen Dachorganisationen, Tierschutz-,
Jagdschutz- und Naturschutzverbänden an. | ||||||
| |||||||
1. |
Der Verein entfaltet seine
Aktivitäten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. | ||||||
2. |
Der Verein gliedert sich
in Landesverbände, in denen Gruppen bzw. Sektionen zusammengeschlossen
sind. | ||||||
3. |
Mitglieder, die ihren
ständigen Wohnsitz im Ausland haben, müssen sich einer Gruppe bzw. Sektion
anschließen. | ||||||
4. |
Die Bildung einer Gruppe
ist von mindestens 7 Mitgliedern zu beantragen. Nichtmitglieder sind
antragsberechtigt, wenn sie gleichzeitig ihre Aufnahme als Mitglied des
DTK beantragen und die Mitgliedschaft nach Veröffentlichung im
Mitteilungsblatt und Ablauf der 14-tägigen Einspruchsfrist nach
Veröffentlichung wirksam wird. | ||||||
5. |
Eine Gruppe kann nur mit
Zustimmung des Präsidenten des DTK nach Anhörung des zuständigen
Landesverbandes und der Nachbargruppen gegründet werden. Die Koordination
wird durch die Geschäftsstelle des DTK durchgeführt. Wird einer
Gruppenneugründung durch den Landesverband oder einer der Nachbargruppen
begründet widersprochen, so entscheidet über eine Gruppenneugründung
endgültig der erweiterte Vorstand des DTK. | ||||||
6. |
Der innere Aufbau der
Landesverbände und Gruppen richtet sich nach der Satzung des
Landesverbandes bzw. der Gruppe, die keine Regelung enthalten darf, die
der Satzung und den Ordnungen des DTK zuwiderlaufen. Für nicht
eingetragene Vereine gilt die Ordnung für die Landesverbände bzw. die
Ordnung für die Gruppen, die Bestandteil dieser Satzung
sind. | ||||||
7. |
Die süddeutschen Vereine übernehmen unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen Selbständigkeit und Wahrung ihrer traditionellen Eigenart in ihrem Gebiet die Funktionen von Landesverbänden. Sie bezeichnen sich z.B.: "Bayerischer Dachshundklub e.V., gegr. 1893, Landesverband im Deutschen Teckelklub". Die Bezeichnung der Sektionen ist den Vereinen freigestellt. | ||||||
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1. |
Mitglied kann jeder
unbescholtene Volljährige werden. Minderjährige können mit Zustimmung
ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben. Die
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Beitritt beinhaltet die
Einwilligung zur selbständigen Ausübung des Stimmrechts durch den
beschränkt Geschäftsfähigen. | ||||||
2. |
Ein Mitglied darf nicht
gleichzeitig Mitglied eines anderen Teckelklubs in der Bundesrepublik
Deutschland sein. Bei Mitgliedschaft in einem ausländischen Teckelklub ist
die FCI-Anerkennung dieses Vereins erforderlich. | ||||||
3. |
Die Mitgliederdaten
werden mittels EDV erfaßt und verarbeitet. Die Weitergabe von Daten
obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Mitglieder haben das Recht, die
Weitergabe ihrer persönlichen Daten zu untersagen. | ||||||
4. |
Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme an DTK-Veranstaltungen und Inanspruchnahme von DTK-Einrichtungen. | ||||||
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft | |||||||
1. |
Der Antrag auf
Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. | ||||||
2. |
Die Antragsteller werden
im Mitteilungsblatt des DTK veröffentlicht. | ||||||
3. |
Einsprüche gegen die
Aufnahme sind innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung bei der
Geschäftsstelle des DTK schriftlich einzureichen. | ||||||
4. |
Über Einsprüche
entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des zuständigen
Landesverbandes. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner
Begründung. | ||||||
5. |
Jedes neue Mitglied
erhält die Mitgliedsrechte nach Zahlungseingang der Aufnahmegebühr und des
Jahresbeitrages. | ||||||
6. |
Gewerbliche Hundehändler
sind vom Erwerb der Mitgliedschaft, der Benutzung des Stammbuches sowie
von der Teilnahme an Veranstaltungen des DTK ausgeschlossen. Dies gilt
auch für Züchter, die bewußt Hundehändler beliefern. | ||||||
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder | |||||||
1. |
Die Mitglieder haben das
Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen nach den Richtlinien des DTK
zu nutzen und vom Verein Auskunft, Rat und Beistand in Fragen der
Teckelzucht und -haltung zu erhalten. | ||||||
2. |
Die Mitglieder sind verpflichtet:
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Der
geschäftsführende Vorstand des DTK kann in dringenden Fällen das
einstweilige Ruhen der Mitgliedschaftsrechte und Funktionen anordnen,
falls ein vereinswidriges Verhalten vorliegt, oder falls die Interessen
des DTK diese Maßnahme erfordern. Der Präsident legt den Vorgang
unverzüglich dem Ehrengericht zur endgültigen Entscheidung vor, die
innerhalb von drei Monaten zu erfolgen hat. | |||||||
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft | |||||||
1. |
Die Mitgliedschaft
erlischt:
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2. |
Ausgeschiedene und
ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Klubvermögen. Sie
verlieren die Befugnis als DTK-Richter. Ausgeschiedenen und
ausgeschlossenen Mitgliedern wird das Stammbuch gesperrt; der für sie
eingetragene Zwingername wird gelöscht. Außerdem sind ausgeschlossene
Mitglieder gleichzeitig als Teilnehmer an allen Veranstaltungen des DTK
und seiner Organisationen gesperrt. | ||||||
3. |
Über den Ausschluß eines
Mitglieds beschließt auf Antrag des Obmanns für die Ehrengerichtsbarkeit
der Disziplinarausschuß des DTK. | ||||||
4. |
Der zugestellte
Ausschließungsbescheid muß den Ausschließungsgrund
aufzeigen. | ||||||
5. |
Der Anspruch des Vereins auf
Geltendmachung seiner Forderungen wird durch den Ausschluß nicht
berührt. | ||||||
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Zu
Ehrenmitgliedern des DTK kann der erweiterte Vorstand Personen ernennen,
die sich um den DTK hervorragend verdient gemacht
haben. | |||||||
§ 11 Mitgliedsbeiträge und Gebühren | |||||||
1. |
Zur Bestreitung der
Kosten und Durchführung seiner Aufgaben erhebt der DTK einen
Jahresbeitrag. Für die Aufnahme in den Verein ist eine Gebühr zu zahlen.
Die Höhe des Jahresbeitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr wird von
der Delegiertenversammlung festgesetzt. | ||||||
2. |
Sind Eheleute, ihre
Nachkommen oder Lebenspartner, die in einer Hausgemeinschaft leben,
Mitglieder des DTK, dann zahlen das zweite und folgende Mitglied dieser
Gemeinschaft den halben Beitrag. Die Vergünstigung entfällt, falls sich
der oder die Betroffene einen Zwingernamen hat schützen lassen.
Mitglieder, die Beitragsermäßigung in Anspruch nehmen, erhalten kein
Mitteilungsblatt. Mitglieder, die in der zweiten Jahreshälfte aufgenommen
werden, haben im Eintrittsjahr die Aufnahmegebühr und den halben
Jahresbeitrag zu entrichten (siehe auch § 6, Ziff.
5). | ||||||
3. |
Der Jahresbeitrag wird
fällig am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres und ist innerhalb der
ersten zwei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. Er wird von den
Gruppen oder Landesverbänden erhoben und ist spätestens zum 31. März eines
jeden Geschäftsjahres an den DTK abzuführen. | ||||||
4. |
Nicht rechtzeitig
entrichtete Beiträge sind durch Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 14
Tagen anzufordern. Mahnverfahren der einziehenden Stellen sind spätestens
am 31. Mai des Geschäftsjahres abzuschließen. Durch Mahnverfahren erhobene
Beiträge sind unverzüglich abzuführen. | ||||||
5. |
Gruppen oder
Landesverbänden, die Beiträge nicht fristgerecht an den DTK abführen, kann
der geschäftsführende Vorstand Veranstaltungen sperren. | ||||||
6. |
Ehrenmitglieder des DTK
und Mitglieder mit mindestens 40jähriger Mitgliedschaft sind von
Beitragszahlungen befreit. | ||||||
§ 12 Bindungswirkung | |||||||
1. |
Die Beschlüsse der
Delegiertenversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des
erweiterten Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend. | ||||||
2. |
Jeder Beschluß ist
solange wirksam, bis der Widerspruch zu den Regelungen der Satzung (oder
aber eines Gesetzes) durch einen Beschluß des entsprechenden Organs, des
Ehrengerichts oder eines staatlichen Gerichtes, festgestellt worden ist.
| ||||||
3. |
Die Durchführung der
Beschlüsse in den Landesverbänden, Gruppen bzw. Sektionen obliegt den
jeweils zuständigen Vorständen. | ||||||
§ 13 Organe des
DTK | |||||||
1. |
Organe sind:
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1. |
Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie sind, jeder für sich,
berechtigt, den Klub gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im
Innenverhältnis ist der Vizepräsident nur dann zur Vertretung berechtigt,
wenn der Präsident verhindert ist. | ||||||
2. |
Der Präsident beruft die
Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes
und der Delegiertenversammlung ein und setzt hierzu jeweils die
Tagesordnung fest. | ||||||
3. |
Der Präsident führt den
Vorsitz im geschäftsführenden Vorstand, dem erweiterten Vorstand und in
der Delegiertenversammlung. Er ist dem erweiterten Vorstand und der
Delegiertenversammlung gegenüber für die Erledigung der laufenden
Geschäfte unter Beachtung des Vereinszweckes verantwortlich. Den
erweiterten Vorstand und die Delegiertenversammlung hat er regelmäßig
umfassend über die Durchführung der Beschlüsse und die Erledigung der
laufenden Geschäfte zu informieren. | ||||||
4. |
Scheidet der Präsident
während einer Amtsperiode aus, tritt der Vizepräsident bis zur nächsten
Delegiertenversammlung an seine Stelle. In dieser Delegiertenversammlung
ist für den Rest der Wahlperiode ein neuer Präsident zu
wählen. | ||||||
5. |
Der Präsident erledigt alle
Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder einem
Mitglied des erweiterten Vorstandes obliegen und hat die
Alleinzuständigkeit für die Geschäftsstelle. | ||||||
§ 15 Geschäftsführender Vorstand | |||||||
1. |
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
| ||||||
2. |
Der geschäftsführende Vorstand arbeitet nach der Geschäftsordnung, die der erweiterte Vorstand erläßt. In ihr sind die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes über den § 14 hinaus unter Berücksichtigung der Aufgaben für Schatzmeister und Bundeszuchtwart geregelt. Weiter regelt die Geschäftsordnung die Aufgaben der von der Delegiertenversammlung gewählten Obleute. | ||||||
3. |
Dem geschäftsführenden
Vorstand obliegen insbesondere:
| ||||||
4. |
Der geschäftsführende
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. | ||||||
5. |
Bei Stimmengleichheit im
geschäftsführenden Vorstand entscheidet die Stimme des
Präsidenten. | ||||||
6. |
Zu einer Sitzung des
geschäftsführenden Vorstandes haben nur Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes Teilnahmerecht, unbeschadet des Rechts, den Geschäftsführer
jederzeit zu den Sitzungen hinzuziehen. | ||||||
7. |
Über die Sitzungen sind
Niederschriften zu fertigen, die dem geschäftsführenden Vorstand
unverzüglich zu übersenden sind. | ||||||
| |||||||
1. |
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
| ||||||
2. |
Die wahrgenommenen
Funktionen im erweiterten Vorstand sind Ehrenämter. Den
Vorstandsmitgliedern werden ihre Auslagen nach den vom erweiterten
Vorstand festgesetzten Pauschalen erstattet. | ||||||
3. |
Der erweiterte Vorstand
ist beschlußfähig bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner
Mitglieder. | ||||||
4. |
Im erweiterten Vorstand
hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist ausgeschlossen. Nur
die Vorsitzenden der Landesverbände können sich im Falle ihrer
Verhinderung durch ihren gewählten Vertreter vertreten
lassen. | ||||||
5. |
Die Beschlüsse sind mit
einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung. | ||||||
6. |
.Beschlüsse des
erweiterten Vorstandes können in begründeten Ausnahmefällen auch auf
schriftlichem Wege zustande kommen. | ||||||
7. |
Die Einladung zu den
Sitzungen erfolgt durch Rundschreiben des Präsidenten unter Angabe von
Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens 4
Wochen. | ||||||
8. |
Zu einer Sitzung des
erweiterten Vorstandes haben nur Mitglieder des erweiterten Vorstandes
Teilnahmerecht, unbeschadet des Rechts, den Geschäftsführer jederzeit zu
den Sitzungen hinzuzuziehen. | ||||||
9. |
Dem erweiterten Vorstand werden insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen:
| ||||||
10. |
Über die Sitzungen sind
Niederschriften zu fertigen, die dem erweiterten Vorstand unverzüglich zu
übersenden sind. | ||||||
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1. |
Für das Zuchtwesen und für das
Jagdgebrauchs- und Prüfungswesen sind je ein Fachausschuß zu bilden. | ||||||
2. |
Bei Bedarf können weitere
Ausschüsse gebildet werden. | ||||||
3. |
Über die Sitzungen sind
Niederschriften zu fertigen, die dem Präsidenten und dem jeweiligen
Fachausschuß unverzüglich zu übersenden sind. | ||||||
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Aufgaben:
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| |||||||
1. |
Gekorene Delegierte sind die in den Landesverbänden gewählten Delegierten oder deren persönliche Vertreter.
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2. |
Geborene
Delegierte sind der Präsident des DTK und die Vorsitzenden der
Landesverbände. | ||||||
3. |
Die Übertragung der
Stimme des Delegierten ist, mit Ausnahme der Übertragung an den gewählten
persönlichen Vertreter, nicht möglich. | ||||||
4. |
Das Amt des Delegierten oder
seines Vertreters endet automatisch durch Ablauf der Amtszeit, durch Tod
oder durch Ausscheiden aus dem Verein. Das Amt des Delegierten oder seines
Vertreters endet auch wegen Übertritt in einen anderen
Landesverband. | ||||||
5. |
Die Delegierten erhalten
einen Zuschuß zu ihren Auslagen. Die Höhe der Erstattung setzt der
erweiterte Vorstand des DTK fest. Der Zuschuß des DTK wird über die
Landesverbände weitergegeben. | ||||||
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1. |
Die
Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich
zusammen aus den gekorenen und den geborenen Delegierten. Der
geschäftsführende Vorstand und die Obleute nehmen an der
Delegiertenversammlung teil. | ||||||
2. |
Die Anzahl der gekorenen
Delegierten muß mindestens zwei Drittel aller Stimmberechtigten betragen.
| ||||||
3. |
Jeder Delegierte hat in
der Delegiertenversammlung des DTK eine Stimme. Das Stimmrecht der
Mitglieder ist in der Delegiertenversammlung ausgeschöpft, eine
Rückübertragung des Stimmrechts an ein Mitglied ist nicht
möglich. | ||||||
4. |
Die
Delegiertenversammlung findet jährlich in der zweiten Maihälfte
statt. | ||||||
5. |
Der Termin der
Delegiertenversammlung muß vom Präsidenten des DTK durch Veröffentlichung
im Mitteilungsblatt des Vereins im Monat Dezember des Vorjahres
bekanntgegeben werden. | ||||||
6. |
Weitere
Delegiertenversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 25 %
der Delegierten des Vereins dies schriftlich verlangen. Der Antrag muß den
Zweck der Delegiertenversammlung eindeutig erkennen lassen. Außerdem
müssen die Gründe angegeben werden, warum die Beschlußfassung der
Delegiertenversammlung zu den vorher angegebenen Tagesordnungspunkten
verlangt wird. | ||||||
7. |
Die
Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Delegierten beschlußfähig,, unbeschadet der Regelung des § 20 Ziff.
2. | ||||||
8. |
Bei Abstimmungen und
Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der
Delegierten, soweit diese Satzung keine andere Stimmenmehrheit
vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. | ||||||
9. |
Satzungsänderungen können
nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Delegierten
beschlossen werden. Dieses Mehrheitsverhältnis gilt nicht für die Änderung des Vereinszwecks; hier gilt Einstimmigkeit gemäß § 33 BGB. | ||||||
10. |
Die Art der Abstimmungen
in der Delegiertenversammlung bestimmen die anwesenden Delegierten, soweit
diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Wahlen muß geheim abgestimmt
werden, wenn mehrere Wahlvorschläge für ein Amt vorliegen oder geheime
Abstimmung beantragt wird. | ||||||
11. |
Zur
Delegiertenversammlung sind Gäste zugelassen. | ||||||
12. |
Über die
Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die
Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, in der Regel der Präsident, und
dem Protokollführer, in der Regel der Geschäftsführer, zu unterzeichnen.
Die Niederschrift muß insbesondere die Beschlüsse sowie das Ergebnis von
Wahlen und Abstimmungen enthalten. Die Niederschrift wird im
Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht. | ||||||
13. |
Alle Anträge für die
Delegiertenversammlung sind spätestens bis zum 15. Januar des
laufenden Geschäftsjahres beim Präsidenten oder bei der Geschäftsstelle
des DTK schriftlich einzureichen. | ||||||
14. |
Anträge an die
Delegiertenversammlung können von Einzelmitgliedern und Gruppen nur über
den zuständigen Landesverband gestellt werden. Der Landesverband hat diese
Anträge zu beraten und weiterzuleiten. | ||||||
15. |
Anträge an die
Delegiertenversammlung können auch vom Präsidenten direkt sowie von dem
geschäftsführenden Vorstand, dem erweiterten Vorstand und den
Landesverbänden mehrheitlich gestellt werden. | ||||||
16. |
Die
Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten des DTK unter Angabe der
Tagesordnung sowie Zeit und Ort der Versammlung durch Veröffentlichung im
Mitteilungsblatt des Monats März des laufenden Jahres oder durch
Rundschreiben im März einzuberufen. Gleichzeitig ist der Text, der an die
Delegiertenversammlung gestellten Anträge, die bis zum Redaktionsschluß
des Mitteilungsblattes vorliegen, zu veröffentlichen. | ||||||
17. |
Auf Beschluß des
erweiterten Vorstandes können noch während der Delegiertenversammlung
Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Über die Dringlichkeit
entscheidet die Delegiertenversammlung. | ||||||
18. |
Der Delegiertenversammlung obliegt:
| ||||||
§ 21 Amtszeiten und Wahlen | |||||||
Die Verwendung des
maskulinen Terms für Funktionsträger, die in ein Amt gewählt sind,
schließt die feminine Form in dieser Satzung und den Ordnungen ein.
| |||||||
1. |
Die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung für
die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt. | ||||||
2. |
Die Bundesobleute, die
Mitglieder des Disziplinarauschusses und des Ehrengerichtes werden von der
Delegiertenversammlung des DTK für die Dauer von vier Jahren
gewählt. | ||||||
3. |
Scheiden der
Schatzmeister, der Bundeszuchtwart oder einer der Obleute während einer
Amtsperiode aus, wählt und bestellt der erweiterte Vorstand einen
kommissarischen Ersatzmann. Bei der nächsten Delegiertenversammlung
erfolgt für den Rest der Amtsperiode die Nachwahl. | ||||||
4. |
Die
Vorsitzenden der Landesverbände und deren Vertreter werden von der
Generalversammlung bzw. Delegiertenversammlung des jeweiligen
Landesverbandes für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt.
| ||||||
5. |
Die Delegierten zur
Delegiertenversammlung des DTK (gekorene Delegierte) werden von der
Generalversammlung bzw. Delegiertenversammlung des jeweiligen
Landesverbandes für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl
gewählt. | ||||||
6. |
Zwei Kassenprüfer und
deren Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. | ||||||
7. |
Soweit diese Satzung
nicht zwingend geheime Wahlen vorschreibt, entscheidet das jeweilige
Wahlgremium über den Wahlmodus. | ||||||
8. |
Für alle Wahlen gilt einfache
Stimmenmehrheit. | ||||||
9. |
Wiederwahl ist in allen
Fällen möglich. | ||||||
10. |
Stimmzettel und
Wahlprotokolle sind bis zur nächsten Wahl
aufzubewahren. | ||||||
11. |
Funktionsträger im DTK, das
sind die in ein Amt gewählten Mitglieder, sollten Teckelhalter
sein. | ||||||
12. |
Die Amtsdauer der
Delegierten und der Funktionsträger währt über die Wahlperiode hinaus, bis
die Ergebnisse über die Neuwahlen und die Annahme des Amtes bekanntgegeben
worden sind. | ||||||
13. |
Ein Mitglied kann,
vorbehaltlich andererer Regelungen in dieser Satzung, zugleich mehrere
Funktionen im DTK innehaben. | ||||||
| |||||||
1. |
Die Geschäftsstelle wird
von einem hauptamtlichen Geschäftsführer geleitet. Seine Rechte und
Pflichten ergeben sich aus dem Anstellungsvertrag und dem
Geschäftsverteilungsplan. | ||||||
2. |
Der Präsident bestellt
und entläßt den Geschäftsführer mit Zustimmung des geschäftsführenden
Vorstandes. | ||||||
3. |
Der Geschäftsführer nimmt an
den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten
Vorstandes, der Fachausschüsse und den Delegiertenversammlungen teil. Er
hat jedoch in dieser Eigenschaft kein Stimmrecht. Er ist für die
Niederschriften der Sitzungen und der Versammlungen verantwortlich. Die
Einsprüche gegen die Niederschriften sind binnen drei Monaten nach
Übersendung bzw. Veröffentlichung an den Präsidenten zu richten.
| ||||||
4. |
Der Schatzmeister hat vier
Wochen vor der Delegiertenversammlung den Delegierten den vom
Steuerberater erstellten Jahresabschluß des abgelaufenen Geschäftsjahres
und die mit dem geschäftsführenden Vorstand abgestimmten Plan zahlen für
das laufende Geschäftsjahr vorzulegen. | ||||||
5. |
Dem Bundeszuchtwart obliegt
die Überwachung der Zucht und der Stammbuchführung sowie alle im
Stammbuchamt durchgeführten Aufgaben. Er hat für die Einhaltung der Zucht-
und Eintragungsbestimmungen Sorge zu tragen. Er leitet bei Verstößen die
entsprechenden Unterlagen an den Obmann für die Ehrengerichtsbarkeit
weiter. | ||||||
| |||||||
1. |
Der ideelle
Zweck des DTK kann nur bei Beachtung der Satzung, der Zucht- und
Eintragungsbestimmungen, der Prüfungsordnungen, der Richterordnungen und
sonstiger satzungsgemäßer Beschlüsse und Ordnungen sowie bei Wahrung der
Interessen des Vereins erreicht werden. Daraus ergibt sich die
Notwendigkeit einer Ehrengerichtsbarkeit. | ||||||
2. |
Die
Ehrengerichtsbarkeit erstreckt sich auf alle Verstöße gegen die unter
Ziff. 1 aufgeführten Punkte und ist unbeschadet des Vorranges der
staatlichen Gerichtsbarkeit auszuüben. | ||||||
3. |
Die Ehrengerichtsbarkeit soll
eine außergerichtliche Bereinigung der Streitigkeiten
anstreben. | ||||||
4. |
Die Ehrengerichtsbarkeit kann erkennen auf:
| ||||||
5. |
Die Maßnahmen unter Ziff
4.4 bis 4.6 können auch befristet ausgesprochen oder zur Bewährung
ausgesetzt werden. | ||||||
6. |
Eine Verbindung mehrerer
Maßnahmen ist möglich. Entscheidungen der Ehrengerichtsbarkeit nach Ziff.
4.4 bis 4.7 sind im Mitteilungsblatt des DTK zu
veröffentlichen. | ||||||
7. |
Dem Disziplinarausschuß des
DTK obliegt in Eilfällen die Kompetenz, Disziplinarmaßnahmen nach § 23
Ziff. 4.4 bis 4.6 vorzunehmen. Der Vorgang ist unverzüglich der
Ehrengerichtsbarkeit vorzulegen. | ||||||
8. |
Anträge von
antragsberechtigten Mitgliedern werden nur bearbeitet, wenn gleichzeitig
ein Vorschuß, zur Abdeckung der Verfahrenskosten des
Disziplinarausschusses, in Höhe von DM 600,00 bei der Geschäftsstelle des
DTK einbezahlt wird. | ||||||
9. |
Gegen die Entscheidung des
Disziplinarausschusses ist die Beschwerde beim Ehrengericht
möglich. | ||||||
10. |
Die Bearbeitung der
Beschwerde des Betroffenen vor dem Ehrengericht ist davon abhängig, ob der
Betroffene, innerhalb der Monatsfrist eingehend, einen Kostenvorschuß von
DM 1000,00 bei der Geschäftsstelle des DTK bezahlt hat und nachweist, daß
er die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beglichen hat. Über Ausnahmen bei finanziellen Härtefällen entscheidet der Disziplinarausschuß. | ||||||
11. |
Vor Anrufung eines
ordentlichen Gerichts muß das Mitglied die satzungsmäßigen Rechtsmittel
fristgerecht ausgeschöpft haben. | ||||||
12. |
Die Durchführung von
Ehrengerichtsverfahren ist durch besondere Vorschriften zu regeln. Die
Generalversammlung bzw. Delegiertenversammlung erläßt die
Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit, die Bestandteil dieser
Satzung ist. | ||||||
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Muß sich der
DTK das Verhalten eines Organmitglieds oder eines Bediensteten gem. § 31
BGB bzw. § 831 BGB oder aus einem sonstigen Grunde zurechnen lassen, so
haftet er gegenüber den dieser Satzung unterworfenen Personen nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die der DTK einzustehen hat.
| |||||||
| |||||||
1. |
Für die Auflösung des
Vereins ist ein Beschluß einer eigens für den Zweck der Auflösung
einberufenen Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der Erschienenen erforderlich.
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2. |
Die letzte
Delegiertenversammlung beschließt zugleich über die Verwendung des
Vermögens des DTK. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der
Tierzucht. | ||||||
3. |
Die Delegiertenversammlung
bestimmt den Liquidator. | ||||||
§ 26 Inkrafttreten | |||||||
Diese Satzung, die
Geschäftsordnung, die Ordnungen für die Landesverbände und Gruppen im DTK
und die Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit des DTK wurde in
der Generalversammlung des DTK am 10. Mai 1997 beschlossen und am . .1997
im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter Nr. 1096
eingetragen. | |||||||
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