Plauen, den 13.04.1999
Sehr geehrte Damen und Herren
Das Thema Hundesteuer ist für unsere Bürgerinitiative insoweit
gewichtig, da die Hundesteuer künftig für bevorstehende Landtags-
u. Kommunalwahlen in den einzelnen Bundesländern von uns, gemeinsam
mit weiteren Tierschutzorganisationen, bundesweit zum politischen Wahlkampfthema
erhoben werden soll.
Dies geschieht in Form von Öffentlichkeitsarbeit und Information,
zumal die Hundesteuer in Deutschland nach Meinung von Finanz- u. Rechtswissenschaftlern
kein juristisches, sondern ein rein politisches Problem darstellt, für
die von Seiten der Kommunen keinerlei Erhebungszwang besteht.
Viele europäische Länder haben den Sinn und die Notwendigkeit
des Hundesteuerwegfalles klar erkannt, indem sie diese Luxusbesteuerung
für Hundehaltung sinnvollerweise, aber auch aus ethisch, moralisch
und verfassungsrechtlichen Bedenken, ganz abgeschafft haben, obwohl in
einigen Ländern mehr Hunde gehalten werden als in der BRD (England,
Frankreich).
In allen Bundesländern wird deshalb von vorgefertigten Mustersatzungen
(kommunales Abgabengesetz) des Städte- u. Gemeindebundes abgeschrieben.
Hundesteuer gab es schon immer, woraus Kommunalpolitiker ein Gewohnheitsrecht
für alle Zeiten ableiten wollten. Wie wir es nun mal leider gewohnt
sind, handelt es sich auch bei Ihren Angaben um reine zweckbezogene Alibiargumente
um der übrigen Bevölkerung die Rechtmäßigkeit der
Hundesteuer zu suggerieren mit der Zielsetzung finanzpolitischer Interessenswahrung
(Fiskalzweck) für die öffentlichen Kassen der Kommunen und Gemeinden.
Hierbei muß betont werden, daß gerade für Großstädte,
wegen der hohen Steuersätze, die Hundesteuer eine enorm lukrative
Geldeinnahmequelle bedeutet.
1). Der Hund als einziges Tier im gesamten Tierreich wird besteuert.
Unter Anwendung kommunalem Steuerfindungs- und Selbstverwaltungsrechts
wird die tief emotionale Liebe und Zuneigung des Bürgers zu seinem
Hund für kommunalfinanzpolitische Interessen (Fiskalzweck) schamlos
mißbraucht, die Steuerbetragshöhe wird, je nach finanziellem
Bedarf der öffentlichen Kassen, von Kommunen willkürlich festgesetzt,
die Hundesteuersätze in Zeitabständen prozentual drastisch erhöht,
wie dies sonst bei keiner anderen Steuerart möglich und durchführbar
wäre.
Dies war wohl auch der Grund, weshalb die kommunalen Spitzenverbände
jahrelang Druck auf die Landespolitik ausübten, die Hundesteuer als
Landesgesetz mit aufgezeigten Grenzen für die Kommunen endlich in
die kommunale Steuerhoheit zur kommunalen Selbstverwaltung zu überlassen.
Den Kommunen sind somit bei der Besteuerung für Hundehaltung durch
den Landesgesetzgeber keinerlei Grenzen mehr aufgezeigt, der Willkür
zur Geldbeschaffung durch die Kommunen ist dadurch Tür und Tor geöffnet.
2). Eine steuergerechte Gleichbehandlung wie sonst bei allen anderen
Steuerarten selbstverständlich, wird aus Gründen kommunalfinanzieller
Interessen den Hundefreunden verwehrt; die wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit des Hundehalters bleibt unberücksichtigt.
» Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: Art.3 Abs1
GG «
3). Die Witwe, die nur knapp sich über dem Sozialhilfesatz befindet, muß für ihren Mischlingsfindling, den sie aus Mitleid und gegen Vereinsamung aus dem Tierheim zu sich genommen hat, denselben hohen Steuerbetrag für ihren Hund entrichten wie der reiche Industrielle für seinen teuren und wertvollen Rassehund. Oder wenn eine alte Frau ihre kleine Rente mit ihrem Hund verzehrt, so setzt sich der Fiskus ungeniert mit zu Tisch und hält groß die Hand auf »Das ist zutiefst unsozial und ungerecht«
4). Für den kleinsten Hund wird derselbe Steuersatz abverlangt,
wie für den größten. Ab dem zweiten und jeden weiteren
Hund wird der doppelte Steuersatz „Steuerprogression“ vom Ersthund abverlangt;
das gibt es bei keiner anderen Steuerart .
»Diskriminierung einer hundeliebenden Minderheit ohne Lobby«
5). Wegen der Steuerhöhe und der Steuerprogression, insbesondere
bei einer Mehrhundehaltung, erfüllt die Hundesteuer den Tatbestand
einer Erdrossellungssteuer mit substanzverzehrendem Charakter die das Recht
am Eigentum gefährdet. Art. 14 GG schützt das Eigentum; der Eigentümer
eines Lebewesens darf nicht schlechter gestellt werden, als der Eigentümer
einer Sache.
Hundefreunde in unserem Land gehören nicht gerade zu den Großverdienern
der Nation. Sie finanziell bluten zu lassen nur weil sie ein Herz für
Tiere haben und Hunde lieben, ist ein politischer Skandal für unser
sozialdemokratisches Gemeinwesen, ein steuerrechtliches Unding.
» Das ist willkürlich und machtmißbräuchlich;
das ist undemokratisch «
In der Geschichte der BRD mußten Minderheiten ohne Lobby immer leidvolle Erfahrungen machen.
Für finanzielle Interessen öffentlicher Kassen wurden Hundefreunde in unserem Lande über viele Jahrzehnte zu lange finanziell geknebelt; es wurde durch politisch strategische Handlungsweisen suggestiv Einfluß ausgeübt auf die unbefangene und freie Meinungsbildung der Nichthundehalter gegen die Hundefreunde, mit Reizbegriffen wie Hundekot, Kampfhund, Gefahr und Belästigung der Allgemeinheit durch Hunde usw. nur um die Rechtmäßigkeit einer Hundesteuer der übrigen Bevölkerung zu suggerieren.
» Das ist eine besonders miese politische Strategie zur Aufrechterhaltung der Hundesteuer «
Wir wollen keine Entschuldigung für politischen Machtmißbrauch;
wir fordern nur die längst überfällige Abschaffung der Hundesteuer
auch für Deutschland, wie dies schon in mehreren europäischen
Ländern so geschehen.
Es gibt noch zum Glück viele Politiker in unserem Lande welche
für die Abschaffung der Hundesteuer sind und unseren Kampf gegen die
Hundesteuer in Deutschland auch politisch unterstützen, die jedoch
leider mit Stimmenmehrheit in den Gemeinderatsfraktionen und im Landtag
sich in der Minderheit befinden: an diese Politiker wollen wir uns wenden;
damit sie Einfluß ausüben auf ihre Fraktionskollegen. Wir suchen
nämlich für künftige Landtags- und Kommunalwahlen die politische
Partei die dazu bereit ist sich schützend vor die Hundefreunde in
unserer Gesellschaft zu stellen, um auf das Wählerverhalten der tierliebenden
Bürger Einfluß zu nehmen.
Es ist eine offene Frage ob die Hundesteuer eine zweckmäßige
und sinnvolle Steuer ist. Sie gehört sicherlich zu den Bagatellsteuern
die schon alleine wegen ihres Aufwandes abgeschafft werden müßte.
Auch von ihrem gesundheits- und ordnungspolitlschen Zweck her ist die
Hundesteuer nach Meinung von Finanz- und Rechtswissenschaftlern nicht mehr
unbedenklich.
Untersuchungswürdig wäre daher die Rechtfertigung des Eindämmungsversuchs
durch Steuer, die Höhe der Steuer, vor allem jedoch die Gerechtigkeit
des Besteuerungssystems.
» Die alles unter dem Aspekt des Art.3 Abs,1 GG «
Hunde sind ein Stück Natur, sie geben Nähe zu etwas Lebendigem.
Sie entspannen, wirken dem Alltagsstreß entgegen und sorgen somit
für unser körperliches und seelisches Wohlbefinden. Was dem Menschen
gut tut und somit die Krankenkassen deutlich entlastet, das darf nicht
mit einer Steuer erschwert werden. Zudem hält die Hundehaltung in
unserem Land eine ganze Industrie am Leben mit hunderttausenden von Arbeitsplätzen
wovon der Staat wiederum erhebliche steuerliche Vorteile hat.
Der Vorstand unserer Bürgerinitiative wendet sich in dieser leidigen
Angelegenheit der Hundesteuer in nächster Zeit auch an die bundespolitischen
Parteien der Regierungskoalition und der Opposition des Deutschen Bundestages.
Dabei bleibt Belanglos, daß die Hundesteuer lediglich eine kommunale
Steuer ist.
Hier kann nur der Druck von oben kommen und dafür wird auch die
Bundespolitik, sowie auch die Landespolitik in die Pflicht genommen.
Wir sind gerne dazu bereit, in dieser für unser Land recht traurigen und für die Politiker zutiefst beschämenden Angelegenheit einer Besteuerung für die Liebe zum Mitgeschöpf „HUND" in einem Gespräch und auf sachlicher und vernünftiger Ebene zu führen.
Gerne steht die BI für evtl. Rückfragen zur Verfügung.
Zusammenfassung
Die Hundesteuer wird künftig für bevorstehende Landtags- u.
Kommunalwahlen in den einzelnen Bundesländern von unser Bürgerinitiative,
gemeinsam mit weiteren Tierschutzorganisationen, bundesweit zum politischen
Wahlkampfthema erhoben, in Form von Öffentlichkeitsarbeit und Information;
zumal die Hundesteuer in Deutschland nach Meinung von Finanz- u. Rechtswissenschaftlern
kein juristisches, sondern ein rein politisches Problem darstellt, für
die von Seiten der Kommunen keinerlei Erhebungszwang besteht.
Hierbei muß betont werden, daß gerade für Großstädte,
wegen der hohen Steuersätze, die Hundesteuer eine enorm lukrative
Geldeinnahmequelle bedeutet.
Der Hund als einziges Tier im gesamten Tierreich wird besteuert.
Für den kleinsten Hund wird derselbe Steuersatz abverlangt, wie
für den größten. Art. 14 GG schützt das Eigentum;
der Eigentümer eines Lebewesens darf nicht schlechter gestellt werden,
als der Eigentümer einer Sache.
Für finanzielle Interessen öffentlicher Kassen wurden Hundefreunde
in unserem Lande über viele Jahrzehnte zu lange finanziell geknebelt;
es wurde durch politisch strategische Handlungsweisen suggestiv Einfluß
ausgeübt auf die unbefangene und freie Meinungsbildung der Nichthundehalter
gegen die Hundefreunde, mit Reizbegriffen wie Hundekot, Kampfhund, Gefahr
und Belästigung der Allgemeinheit durch Hunde usw. nur um die Rechtmäßigkeit
einer Hundesteuer der übrigen Bevölkerung zu suggerieren.
Vorschlag der Bürgerinitiative für einen Konsens zum Thema Hundesteuer
Da die generelle Abschaffung der Hundesteuer in Deutschland ein langwieriger politischer Weg ist, würden wir es als Bürgerinitiative von Seitens unserer Politiker als ersten Schritt in Richtung Zukunft sowie als Bürgernähe sehen, wenn in Plauen sich die auch von den Hundebesitzern und Tierfreunden gewählten Politiker für unsere Belange stark machen würden.
Daher würden wir es begrüßen, einen gemeinsamen Konsens
zu finden, der folgendermaßen aussehen könnte:
? die Hundesteuersatzung vom 1.1.99 wird in seiner bestehenden Form
abgelehnt
? die bis dahin geltende Hundesteuersatzung tritt wieder in Kraft
? eine Kampfhundesteuer gibt es nicht
? die Kommune dringt auf Einhaltung der sächsischen- sowie
der kommunalen Polizeiordnung.
Mit der Einhaltung der sächsischen und kommunalen Polizeiverordnung
würde auch dem präventiven Verlangen genüge getan.
Außerdem möchte ich an dieser Stelle mit Nachdruck auf das
Schreiben vom sächs. Staatsministerium vom 19.11.98 verwiesen, in
dem Frau Dr. Prokert eindeutig auf die kommunale Polizeiverordnung der
Stadt Plauen hinweist, in dieser das Halten von gefährlichen Hunden
noch detaillierter als in den Bestimmungen des sächsischen Landesrechtes
geregelt wird. Des weiteren wurde in diesem Schreiben auch auf den bewußten
Verzicht der Benennung bestimmter Hunderassen, sondern die Regelung über
Verhalten und Charaktereigenschaften des Einzeltiers hingewiesen.
Mit freundlicher Hochachtung